Leitsatz
Im Mai 1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann war durch Urteil vom 11.10.2002 verurteilt worden, an die Ehefrau ab Februar 2002 nachehelichen Unterhalt von monatlich 795,00 EUR zu zahlen. Er begehrte Abänderung dieses Urteils dahin, dass er ab Rechtshängigkeit seines Antrages im April 2004 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schulde. Er begründete sein Abänderungsbegehren u.a. damit, dass der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess weggefallen sei. Im Übrigen habe die nunmehr von ihm geltend gemachte zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht schon im Vorprozess beurteilt werden können, zumal der gemeinsame Sohn seinerzeit immer noch teilweise betreuungsbedürftig gewesen sei.
Ferner hätten seine ab Juni oder Juli 1998 deutlich gesteigerten Einkünfte nicht der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entsprochen und könnten bei der Unterhaltsberechnung nicht herangezogen werden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 11.10.2002 für unzulässig zu erklären, hilfsweise das Urteil dahingehend abzuändern, dass er keinen Geschiedenenunterhalt mehr schulde.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage sowohl in Form der Vollstreckungsgegenklage wie auch in Form der hilfsweise erhobenen Abänderungsklage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorrangig den Antrag gestellt, das Urteil vom 11.10.2002 abzuändern.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungsklage für zulässig, jedoch unbegründet.
Die Auffassung des Klägers, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Beklagten sei erst nach Abschluss des Vorprozesses weggefallen, sei unzutreffend. Tatsächlich hätte ihr seinerzeit noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB zugestanden. Das von ihr damals bereits erzielte Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit sei in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung eingestellt worden, obgleich sie seinerzeit lediglich zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen sei. Bei dem für die Zeit ab September 2002 zugesprochenen Unterhalt habe es sich somit nicht um solchen aus § 1570 BGB wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes, sondern um Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB gehandelt.
Dem Kläger sei im vorliegenden Fall nicht versagt, im Wege der Abänderungsklage Gründe zur zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzubringen. Er habe sich nicht bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren am 13.8.2002 auf eine zeitliche Begrenzung berufen müssen. Das vollschichtige Arbeitsverhältnis der Beklagten habe seinerzeit gerade eine Woche angedauert, arbeitsrechtlich habe sie sich noch in der Probezeit befunden. Damals sei völlig ungewiss gewesen, ob das Arbeitsverhältnis Bestand haben und die Klägerin angesichts der noch teilweisen Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit durchhalten würde. Insoweit habe der Kläger in zulässiger Weise Abänderungsgründe behauptet, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren entstanden seien.
Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass der angeblich gem. § 1570 BGB titulierte Anspruch der Beklagte weggefallen sei, nachdem der gemeinsame Sohn inzwischen 17 Jahre alt sei. Bei dem titulierten Anspruch handele es sich um einen solchen gem. § 1573 Abs. 2 BGB. Eine zeitliche Begrenzung habe nicht zu erfolgen, weil die Beklagte im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit deutliche ehebedingte Nachteile erlitten habe. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB sei daher keineswegs billig i.S.d. Abs. 5 der genannten Vorschrift.
Angesichts der Dauer von weniger als 10 Jahren der Ehe komme grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs in Betracht (BVerfG v. 4.7.1989 - 1 BvR 537/87, MDR 1989, 1073 = FamRZ 1989, 941).
Der reinen Ehedauer sei gem. § 1573 Abs. 5 S. 2 BGB allerdings die Zeit der Kindesbetreuung hinzuzurechnen. Bei einer Betreuungsbedürftigkeit nur bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sei die "Ehezeit" zu verlängern bis zum 24.2.2003. Danach ergäbe sich eine zu berücksichtigende Gesamtdauer von knapp 16 Jahren Im Rahmen der Billigkeitsabwägung gem. § 1573 Abs. 5 BGB komme bei dieser Ehedauer eine zeitliche Begrenzung nur noch ausnahmsweise in Betracht.
Die Beklagte weise zu Recht auf von ihr erlittene offensichtliche ehebedingte Nachteile hin. Im Jahre 1987 sei sie Sekretärin der Geschäftsleitung gewesen und habe die gesamte Korrespondenz in deutscher und englischer Sprache abgewickelt. Statt aus dieser Tätigkeit heraus weiter Karriere zu machen, habe sie geheiratet, das gemeinschaftliche Kind erzogen und die Führung des Haushalts übernommen. Ohne die Ehe wäre es ihr vermutlich möglich gewesen, ihre damalige berufli...