Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 1 Abs. 5 WEG, § 5 Abs. 2 WEG
Kommentar
1. Befindet sich im Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund einer mit sämtlichen Miteigentümern getroffenen Treuhandabrede ein von den übrigen Werten des Verwaltungsvemögens absonderbares Treugut (hier: Zahlung eines höheren Geldbetrages durch den seinerzeitigen Verwalter mit der Abrede, dass dieser Betrag der Sicherstellung der Durchführung und Bezahlung einer beschlossenen größeren Instandsetzungsmaßnahme der Gemeinschaft dienen solle, für den Fall, dass die Wohnungsbaukreditanstalt Berlin bei zugesagten Förderungsmitteln nicht oder nicht rechtzeitig auszahle und bei Zahlung der Förderungsbeträge dann ein solches Darlehen an ihn zurückzuzahlen sei bei gleichzeitiger Abtretung des Subventionsanspruchs gegen die Wohnungsbaukreditanstalt), wird dieses Treugut von der sonst für Bestandteile des Verwaltungsvermögens geltenden dinglichen Zuordnung zum jeweiligen Miteigentumsanteil nicht erfasst. Im vorliegenden Fall stellte sich erst nachträglich heraus, dass Ansprüche gegen die Wohnungsbaukreditanstalt einem Abtretungsverbot unterlägen.
2. In einem solchen Fall sind sämtliche Wohnungseigentümer (auch die in die Treuhandabrede eintretenden Rechtsnachfolger) dem Treugeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Abrede zur Herausgabe des Treuguts verpflichtet. Der darlehensweise geleistete Betrag lag im vorliegenden Fall noch auf einem Konto der Eigentümergemeinschaft bzw. auf einem anwaltlichen Treuhandkonto. Erstrebt war die Herausgabe seitens der Gesamtheit zugeordneten Vermögensgegenstandes von allen Mitgliedern der Gemeinschaft (nach dem Stand der Einleitung des Verfahrens), nicht aber die Verpflichtung bestimmter Eigentümer zur gesamtschuldnerischen Zahlung aus dem jeweiligen persönlichen Vermögen. Der Antrag war dahin auszulegen, dass die Rückzahlungsverpflichtung von sämtlichen Miteigentümern der Gemeinschaft in der im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens bestehenden Zusammensetzung mit Ausnahme der Zedentin (also der Abtretenden) gefordert sei. Leistung der Sicherstellung oder auch der Vorfinanzierung für verzögerlich eingehende WBK-Zuschüsse wurden an die Wohnungseigentümergemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung und nicht alle jetzigen Antragsgegner erbracht. Ein solches Sicherungsgut bzw. Surrogat nach seinerzeitiger Sicherungsabrede sei deshalb von den damaligen Eigentümern in alter Zusammensetzung zurückzubezahlen, die den Vermögensgegenstand lediglich als Treuhänder innehatten.
Wenn mit Eintritt eines neuen Eigentümers ein nur formell (treuhänderisch) zum Verwaltungsvermögen gehörender Gegenstand weiter diese Rechtsnatur behält, wird der hinzukommende Wohnungseigentümer nicht in seiner Rechtsstellung berührt. Er ist wie auch sonst an dem vom Treugut zu trennenden übrigen Verwaltungsvermögen entsprechend seinem Anteil beteiligt und tritt hinsichtlich des Treuguts in die Treuhandabrede ein mit der Folge, dass auch er gegenüber dem Treugeber zur Herausgabe des Treuguts bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen verpflichtet ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Treugut entgegen der Darstellung der Antragstellerseite nicht mehr - auch nicht als Surrogat - im Verwaltungsvermögen vorhanden sein sollte. Falls die Eigentümergemeinschaft in früherer Zusammensetzung das Treugut ersatzlos verbraucht habe und demgemäß nichts mehr aus dem Verwaltungsvermögen herausgegeben werden könne, könnten nur die damaligen Mitglieder der Gemeinschaft gegenüber dem Treugeber wegen Verletzung der Treuhandabrede ersatzpflichtig sein; ein späterer Erwerber von Wohnungseigentum wäre dem Treugeber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus verpflichtet.
3. Zum Zwecke weiterer notwendiger Feststellungen, ob die von der Zedentin geleisteten Zahlungen als gesondertes Sicherungsgut bzw. Surrogat im Verwaltungsvermögen oder in einer anwaltlichen Verwahrmasse noch vorhanden seien, müsse die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in der III. Instanz bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von 81.048 DM.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 16.02.1994, 24 W 7008/92)
Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung