Entscheidungsstichwort (Thema)
keine dingliche Zuordnung eines im Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft befindlichen Treuguts zum jeweiligen Miteigentumsanteil. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Befindet sich im Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grund einer mit sämtlichen Miteigentümern getroffenen Treuhandabrede ein von den übrigen Werten des Verwaltungsvermögens absonderbares Treugut, wird dieses Treugut von der sonst für Bestandteile des Verwaltungsvermögens geltenden dinglichen Zuordnung zum jeweiligen Miteigentumsanteil nicht erfaßt,
2. In einem solchen Fall sind sämtliche Wohnungseigentümer, und zwar auch die in die Treuhandabrede eintretenden Erwerber, dem Treugeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Abrede zur Herausgabe des Treuguts verpflichtet.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 280/91 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 262/91 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschuß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch ober die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 81.048,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu I. sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage.
In der Eigentümerversammlung vom 27. August 1983 beschlossen die damaligen Wohnungseigentümer zu TOP 2 die Durchführung umfangreicher Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum entsprechend dem Bewilligungsbescheid der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin (WBK) vom 20. Juli 1983. Der Gesamtaufwand für diese Arbeiten sollte in Höhe eines Teilbetrages von 293.009,– DM durch Förderungsmittel der WBK finanziert werden.
Die Beteiligte zu I.18., die seinerzeit auch Verwalterin der Wohnanlage war, zahlte am 10. November 1984 einen Betrag von 76.100,– DM und am 27. November 1984 einen weiteren Betrag von 69.000,– DM, insgesamt also 143.100,– DM. an die Eigentümergemeinschaft. Nach der zwischen der Beteiligten zu I.18. und den übrigen damaligen Wohnungseigentümern seinerzeit getroffenen Vereinbarung sollte der gezahlte Gesamtbetrag von 143.100,– DM der Sicherstellung der Durchführung und Bezahlung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Instandsetzungsarbeiten dienen, insbesondere auch für den Fall, daß die WBK die Förderungsmittel nicht oder nicht rechtzeitig auszahlen würde. Die Beteiligte zu I.18. sollte den Betrag aus den Förderungsmitteln der WBK zurückerhalten, was durch Abtretung des den damaligen Miteigentümern gegen die WBK zustehenden Subventionsanspruchs in Höhe eines letztrangigen Teilbetrages von 143.100,– DM erfolgen sollte. Erst später stellte sich heraus, daß der gegen die WBK gerichtete Anspruch einem Abtretungsverbot unterliegt. Von den Förderungsmitteln von insgesamt 293.009,– DM zahlte die WBK im November 1984 und im Januar 1985 zwei Teilbeträge in Höhe von insgesamt 248.119,– DM an die Eigentümergemeinschaft aus, so daß von den bewilligten Förderungsmitteln noch ein Restbetrag von 44.890,– DM offen blieb.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1985 forderte die Beteiligte zu I.18. die Eigentümergemeinschaft auf, den von ihr der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Betrag von 143.100,– DM abzüglich der ausstehenden Schlußzahlung der WBK in Höhe von 44.890,– DM, also den Betrag von 98.210,– DM, an sie zurückzuzahlen.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Antragstellerin die Antragsgegner aus abgetretenem Recht der Beteiligten zu I.18. auf Zahlung des mit Schreiben vom 7. Februar 1985 fällig gestellten Betrages von 98.210,– DM abzüglich eines in einem anderen Verfahren zur Aufrechnung gestellten Teilbetrages von 17.162,– DM, d. h. auf Zahlung von 81.048,– DM in Anspruch.
Sie hat geltend gemacht, daß die Zedentin (die Beteiligte zu I.18.) der Eigentümergemeinschaft den Betrag von 143.100,– DM als Darlehen zur Verfügung gestellt habe und die Gemeinschaft deshalb zur Rückzahlung an die Zedentin verpflichtet gewesen sei, soweit die Gemeinschaft Förderungsmittel der WBK im letztrangigen Bereich von 143.100,– DM vereinnahmt habe. Noch heute befinde sich der von der Zedentin zur Verfügung gestellte Betrag von 143.100,– DM auf einem Bankkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. auf einem Treuhandkonto des Rechtsanwalts Ziervogel.
Durch Beschluß vom 2. Oktober 1991 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag zurückgewiesen. Auf die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg teilweise geändert, und die Beteiligten zu I.2., 6., 12. und 18. unter Zurückweisung des Antrags im übrigen gesamtschuldnerisch verpflichtet, 81.048,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1991 an die Antragstellerin zu zahlen. Gegen diesen den Beteiligten zu I. am 13. November 1992 zugestellten Besch...