Leitsatz
Die seit dem Jahre 1995 verheirateten Parteien hatten während der Ehe nach und nach insgesamt 39 Papageien und Wellensittiche erworben, für deren Haltung mehrere Vogelvolieren angeschafft und das nach der Trennung der Parteien von dem Antragsgegner bewohnte Haus mit einem Anbau für die Vögel versehen.
Nach der Trennung der Eheleute zog die Antragstellerin in eine kleine Wohnung, in der sie die Vögel nicht artgerecht halten konnte und sie deshalb in einem Tierheim unterbrachte.
Im Ehescheidungsverfahren beantragte sie, ihr die Papageien und Wellsittiche zu Alleineigentum zuzuweisen. Die hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihr vom FamG versagt unter Hinweis darauf, dass sie keine Gesamtaufstellung des ehelichen Hausrats vorgelegt habe. Der hiergegen eingelegten Beschwerde fügte die Antragstellerin eine 103 Positionen umfassende Aufstellung des ehelichen Hausrats bei. Das FamG gab der Beschwerde gleichwohl nicht statt, weil Wertangaben zu den einzelnen Haushaltsgegenständen fehlten.
Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG gehalten gewesen sei, eine Liste aller Hausratsgegenstände mit Wertangaben vorzulegen. Es könne auch dahinstehen, ob die Vögel dem Hausrat zuzuordnen seien oder nur Gegenstände eines gemeinsamen Hobbys seien, die eventuell nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu verteilen wären.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der begehrten Zuweisung der Vögel im Rahmen einer Hausratsaufteilung sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerin mit der Zuweisung der Vögel nicht die Herausgabe an sich selbst begehre, sondern die Herausgabe der untergebrachten Tiere an den Antragsgegner zu verhindern suche. Nach ihrem eigenen Vorbringen bewohne sie eine kleine Wohnung, in der sie die Vögel nicht artgerecht halten könne, so dass sie über die Zuweisungsentscheidung allein den dauerhaften Aufenthalt der Tiere in der Einrichtung Papageien in Not e.V. sicherstellen wolle.
Sinn und Zweck des Hausratsteilungs- oder Wohnungszuweisungsverfahrens sei es jedoch nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung auszuschließen, sondern dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1087 für die Zuweisung der Ehewohnung aus finanziellen Interessen zu deren Vermietung oder Veräußerung).
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 15 WF 44/09