Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim OLG war die Frage, ob die Endvermögensauskunft nach § 1379 BGB einer persönlichen Unterschrift des Auskunftspflichtigen bedarf.

 

Sachverhalt

Die Schuldnerin hatte sich durch vollstreckbaren Zwischenvergleich vom 18.1.2005 verpflichtet, dem Gläubiger Auskunft über den Stand ihres Endvermögens per Stichtag durch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva zu erteilen.

Die Auskunft für die Schuldnerin wurde mit Anwaltsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten erteilt. Der Schriftsatz war nur von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Der Gläubiger begehrte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin. Aus seiner Sicht war Auskunft nicht erteilt worden, weil der Schriftsatz ihres Anwalts nicht von ihr persönlich unterzeichnet worden sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Zwangsgeldantrag zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG schloss sich der überwiegend vertretenen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung an, wonach es einer persönlichen Unterschrift des Schuldners nur dann bedürfe, wenn anders nicht sichergestellt werden könne, dass die Erklärung von dem Auskunftspflichtigen herrühre (etwa OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 106; KG FamRZ 1997, 503, OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., Rz. 10 zu § 1379 BGB m.w.N.).

Danach bedürfe es im vorliegenden Fall einer persönlichen Unterzeichnung durch die Schuldnerin nicht. Die Auskunft sei von ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet. In ihr sei klargestellt, dass die Auskunft für die Schuldnerin erteilt werde. In dieser Situation stelle das Verlangen nach einer zusätzlichen persönlichen Unterzeichnung eine bloße Förmelei dar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2005, 6 WF 175/05

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