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Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. Annexeigentum nach § 3 Abs. 2 WEG), in den Sonderformen des "Mitsondereigentums" und des "abgesonderten Miteigentums", eine Abgrenzung zu Sondernutzungsrechten sowie schließlich zum gewöhnlichem Eigentum einzelner Miteigentümer oder Dritter.

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