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An Garagenstellplätzen in Gebäuden können die gleichen Eigentumsverhältnisse begründet werden wie an Einzelgaragen.[150] Ratsam ist in jedem Fall die Bestimmung eines jeden Garagenstellplatzes zu einem eigenen TE. Der Garagenstellplatz muss im Aufteilungsplan klar bestimmt sein. Sollen Garagen dennoch gemeinschaftliches Eigentum sein, so genügen für den Aufteilungsplan Grundrisse ohne Schnitte und Ansichten.[151] Ist eine Sammelgarage als Ganzes selbstständiges TE, können sich daran mehrere Bruchteilseigentümer beteiligen und die Stellplatzbenutzung nach § 1010 Abs. 1 BGB regeln.[152] Auch hier ist aber die Bildung von TE für jeden Garagenstellplatz vorzugswürdig. Eine Tiefgarage kann insgesamt auch dann im Sondereigentum stehen, wenn sie den Notausgang für die Wohnanlage enthält.[153] Garagenplätze auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig.[154] In einer Sammelverschiebeparkanlage kann die Zuordnung und Nutzung einzelner Stellplätze nicht nur durch eine Benutzungsregelung gem. § 1010 BGB, sondern auch durch eine Gebrauchsregelung mit Sondernutzungsrecht erfolgen.[155] Das an einer Doppelstockgarage gemäß Teilungserklärung gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.[156] An einzelnen Bauteilen einer Doppelstockgarage kann auch dann Sondereigentum bestehen, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt. Sind in einer Teilungserklärung Mehrfach-Parker (Duplex-Garage) als Sondereigentum aufgeführt, sind einzelne Bauteile des Mehrfach-Parkers aber nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie ausschließlich einer Sondereigentumseinheit und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.[157]
An ebenerdigen Stellplätzen im Freien war bis 30.11.2020 kein Sondereigentum möglich.[158] Seit 1.12.2020 ermöglicht dies § 3 Abs. 1 S. 2 WEG. Eine Abgeschlossenheit durch Eckpfosten oder Überdachung ist nicht erforderlich. Erforderlich ist nach § 3 Abs. 3 WEG eine konkrete Bestimmung im Aufteilungsplan.
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