Rz. 56
Seit 1.1.2024 wird mit den umfangreichen Neuregelungen der §§ 705 ff. BGB die am Rechtsverkehr teilnehmende (Außen-)Gesellschaft als rechtsfähig anerkannt (§ 705 Abs. 2 BGB). Maßgebend für die Verfassung der GbR ist nach wie vor der Gesellschaftsvertrag, den die Gesellschafter schließen, die §§ 708 ff. BGB sind grundsätzlich nachgiebige Regelungen. Sie beinhalten den Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und der gemeinschaftlichen Vertretung nach §§ 715, 720 BGB, sowie Grundsätze der persönlichen Haftung nach §§ 721 ff. BGB. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft wird durch §§ 723 ff. BGB differenziert geregelt, die Auflösung durch §§ 729 ff. BGB.
Die Gesellschaft kann zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden (§§ 707 ff. ZPO). Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister führt die Gesellschaft den Rechtsformzusatz "eGbR" (§ 707a Abs. 2 BGB). Die Anmeldung und Eintragung ist aber nicht konstitutive Voraussetzung der Rechtsfähigkeit. Dieser Dualismus – Rechtsfähigkeit durch Teilnahme am Rechtsverkehr und fakultative Eintragung in das Gesellschaftsregister – führt zu einigen Ungereimtheiten hinsichtlich der Grundbuchfähigkeit vor der Eintragung im Gesellschaftsregister, der Anwendung von § 40 GBO und vor allem der Zwangsvollstreckung gegen die rechtsfähige, aber nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (dazu § 47 GBO Rdn 49, 50a, 53).
Für das Grundbuchverfahren bestimmt § 47 Abs. 2 GBO in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung, dass die eGbR mit dem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen als Berechtigte zu bezeichnen ist. Die Grundbuchfähigkeit setzt damit die Registereintragung voraus, auch wenn sie nicht zwingende Voraussetzung der Rechtsfähigkeit ist (eingehend vgl. § 47 GBO Rdn 36 ff.). Gesellschafterwechsel sind künftig lediglich für das Gesellschaftsregister relevant, nicht mehr für das Grundbuchverfahren.
Die Vertretung der GbR wird im Grundbuchverfahren durch Verweis auf das Gesellschaftsregisger nachgewiesen (§ 32 GBO).
Eintragungen der GbR mit namentlicher Nennung der Gesellschafter bleiben aber im Grundbuch bestehen. Ihre Umstellung oder Berichtigung auf den im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen soll durch das Grundbuchamt im Zusammenhang mit beantragten Eintragungen gegenüber den Gesellschaftern geltend gemacht werden (eingehend vgl. § 47 GBO Rdn 55 ff.).
Für das Zwangsvollstreckungsrecht für oder gegen die GbR geht § 736 ZPO in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung ebenfalls von der Eintragung in das Gesellschaftsregister aus (mit Übergangsrecht vgl. § 47 GBO Rdn 51 ff.). Für die Zwangsvollstreckung gegen die nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR erscheint das problematisch, wenn die Gesellschafter ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht betreiben. Hier wird ein Vollstreckungstitel gegen die namentlich bezeichneten Gesellschafter genügen müssen (eingehend § 47 GBO Rdn 53).