Rz. 106
Herrschendes Grundstück kann nur ein selbstständiges Grundstück im Rechtssinne sein, auch wenn es im Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt ist; bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch nicht eingetragen werden brauchen, auch das Grundstück im wirtschaftlichen Sinn. Die Hinzupachtung von Flächen zum herrschenden Grundstück schafft grundsätzlich keine Erweiterung des Umfangs einer Dienstbarkeit. Für den ideellen Anteil eines Miteigentümers kann eine Grunddienstbarkeit nicht bestellt werden, jedoch für eine Wohnungseigentumseinheit und auch für die WEG-Gemeinschaft als solche. Unzulässig ist die Bestellung für den jeweiligen Mieter oder Nutzer einer Wohnung. Das herrschende Grundstück kann im Miteigentum mehrerer Personen stehen, von denen eine zugleich Alleineigentümerin des dienenden Grundstücks ist (§ 1009 Abs. 2 BGB).
Rz. 107
Unzulässig ist die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines realen Grundstücksanteils. Der Teil muss zuvor als selbstständiges Grundstück im Rechtssinne gebildet werden. Zulässig ist dagegen die Bestellung mit der Maßgabe, dass die Ausübung auf den Vorteil eines realen Teils des herrschenden Grundstücks beschränkt ist. Zulässig ist also die Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit zugunsten eines realen Teiles des herrschenden Grundstücks. Zulässig ist die Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten einer erst noch durch Vermessung zu bildenden Grundstücksfläche durch Vormerkung in der Weise, dass der Anspruchsberechtigte als solcher namentlich bezeichnet wird. Wird dem herrschenden Grundstück ein anderes nicht berechtigtes als Bestandteil zugeschrieben, so wirkt die Grunddienstbarkeit nicht ohne weiteres für den zugeschriebenen Teil. Die Vereinigung von Grundstücken als solche, von denen eines herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit ist, lässt grundsätzlich eine Verwirrung des Grundbuchs nicht besorgen und ist daher zulässig. Wird das herrschende Grundstück mit einem weiteren Grundstück vereinigt, so besteht die Grunddienstbarkeit formell für das neue Gesamtgrundstück, berechtigt bleibt jedoch nur der bisherige Grundstücksteil. Wird später die Vereinigung aus irgendeinem Grund rückgängig gemacht, so erlischt die Berechtigung für den zugeschriebenen Teil. Der gleiche Grundsatz muss auch umgekehrt für die Vereinigung eines Grundstücks mit dem dienenden Grundstück gelten. Formal erstreckt sich die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit auf das Gesamtgrundstück. Die Ausübung der Berechtigung ist aber zugunsten desjenigen Teils des Gesamtgrundstückes beschränkt, der das ursprünglich herrschende Grundstück bildet. Wird die Vereinigung später rückgängig gemacht, erlischt für das durch Vereinigung mit dem ursprünglich herrschenden Grundstück verbundene Grundstück die Berechtigung.
Rz. 108
Die Frage, ob eine Dienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke als Gesamtberechtigte an der gleichen Fläche zulässig ist, ist umstritten. Von der Rechtsprechung wird die Frage zu Recht überwiegend bejaht. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers jedes von mehreren hintereinander liegenden Grundstücken kann an jedem der davor liegenden ein jeweils an derselben Stelle auszuübendes Geh- und Fahrrecht begründet werden.
Rz. 109
Zulässig ist die Bestellung einer Grunddienstbarkeit auch dann, wenn Eigentümer des dienenden und herrschenden Grundstücks identisch sind. Zulässig ist auch die Bestellung inhaltsgleicher Grunddienstbarkeiten am Erbbaurecht und Erbbaugrundstück. Dies ist zweckmäßig, da beim Heimfall des Erbbaurechts die Dienstbarkeit nicht bestehen bleibt (§ 33 ErbbauRG). Der Dienstbarkeitsberechtigte am Grundstück sollte sich außerdem zweckmäßigerweise die Löschung des ihm vorgehenden Erbbaurechts bei Heimfall durch Eintragung einer Löschungsvormerkung sichern.
Rz. 110
Eine Nachbarschaft zwischen herrschendem und dienendem Grundstück ist häufig, jedoch rechtlich nicht zwingend. Bei voneinander entfernt gelegenen Grundstücken muss das dienende dem herrschenden Grundstück einen Vorteil gewähren.
Das Erfordernis des Vorteils kann nicht abbedungen werden, ist jedoch in der Regel wirtschaftlicher Natur. Bloße Annehmlichkeiten, ästhetische und soziale Gesichtspunkte genügen. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil derzeit schon vorhanden oder dauernder Natur ist. Auch künftige und vorübergehende Vorteile genügen, nicht ein einmaliger Vorgang. Jedoch muss mit dem späteren Eintritt des Vorteils gerechnet werden können, eine bloße vage Möglichkeit genügt nicht. Ein Vorteil ist gegeben, wenn bei Unklarheit darüber, ob ein Überbau unbeabsichtigt oder beabsichtigt erfolgte, durch Eintragung einer Dienstbarkeit auf Duldung des Überbaus neben dem Verzicht auf die Überbaurente Zweifel ausgeschlossen werden. Weiter ist ein Vorteil zu bejahen auch für ein Garagengrundstück als herrschendes Grun...