Rz. 176

Das Baulastenverzeichnis ist durch die untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet einer Gemeinde zu führen. Die Baulast ist in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Die Eintragung ist nach dem Wortlaut der Regelungen der Bauordnungen neben der Verpflichtungserklärung des Eigentümers Voraussetzung für das Entstehen der Baulast. Dem Baulastenverzeichnis selbst kommt wegen der konstitutiv wirkenden Eintragungen ein gewisser Rechtsschein zu. Zugunsten eingetragener Baulasten kann vermutet werden, dass sie bestehen. Allerdings ist dem Baulastenverzeichnis kein öffentlicher Glaube zuzubilligen, wie ihn das Grundbuch nach §§ 891, 892 BGB genießt.

Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baulast ist im Baulastenverzeichnis zu löschen. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Baulast zu verzichten, wenn das öffentliche Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht.[694] Dies kann bei einer Abstandsbaulast der Fall sein, wenn eine genehmigte Bebauung ohne Abstandsfläche erfolgt, bei einer Zufahrtsbaulast, wenn das Hinterliegergrundstück einen eigenen Straßenzugang erhält.

Der Baulastbegünstigte, z.B. der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, kann einem Verzicht der Baubehörde nicht widersprechen. Bei einem Verzicht ist er lediglich zu hören, ein eigenes Einwirkungsrecht auf den Bestand der Baulast steht ihm nicht zu.

[694] VG Berlin, Urt. v. 23.4.2019 – 19 K 304.16, juris.

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