Rz. 156
Entstehen und Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen in gleicher Weise wie bei der Grunddienstbarkeit. Eine Vollmacht, Stellplätze zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer abgeschriebenen Teilfläche zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit entsteht wirksam nicht, wenn ihre Ausübung schon bei der Bestellung objektiv und dauernd unmöglich ist. Ist ein Grundstück, das im Miteigentum steht, mit einer Dienstbarkeit belastet, nach deren Inhalt die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, so kann die Belastung an einem Miteigentumsanteil gelöscht werden. Grundsätzlich ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar. Eine Überleitung nach § 93 SGB XII kann nicht erfolgen, deswegen auch nicht im Grundbuch eingetragen werden. Eine Ausnahmebestimmung enthält § 1092 Abs. 2 und 3 BGB. Durch diese Übertragbarkeit wird in vielen Fällen entbehrlich, für Berechtigte Grunddienstbarkeiten zu bestellen, insbes. bei Gas-, Wasser- und Stromleitungsrechten für Versorgungsunternehmen in der Rechtsform der juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 1092 Abs. 3 BGB). Werden Genossenschaften verschmolzen, so geht die Dienstbarkeit über.
Rz. 157
Möglich ist die Überlassung der Ausübung, wenn der Grundstückseigentümer dies gestattet hat (§ 1092 Abs. 1 BGB). Diese Gestattung bedarf der Eintragung in das Grundbuch, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit dadurch erweitert wird. Im Übrigen ist die Dienstbarkeit grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine gesetzliche Ausnahmeregel gilt für juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften (§§ 1092 Abs. 2, 1059a–d BGB), sowie Leitungsdienstbarkeiten des gleichen Personenkreises (§ 1092, Abs. 3 BGB). Wegen ihrer Nichtübertragbarkeit kann die beschränkt persönliche Dienstbarkeit weder mit einem Nießbrauch (§ 1019 Abs. 2 BGB) noch mit einem Pfandrecht (§ 1274 Abs. 2 BGB) belastet werden. Pfändung ist möglich, wenn den Berechtigten die Überlassung der Ausübung gestattet und dies im Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragung der Pfändung im Grundbuch ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, jedoch zulässige Grundbuchberichtigung. Unter den vorgenannten Voraussetzungen fällt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch in die Masse bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Berechtigten.