Rz. 135
Die Dienstbarkeit erlischt durch Aufgabeerklärung und Löschung (§ 875 BGB) am Blatt des dienenden Grundstücks. Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des Grundstücks zu erstrecken. Eine in ihrer Ausübung auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkte Dienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung der Ausübung dem Grundbuchamt nachgewiesen werden. Dazu kann es genügen, dass auf Urkunden, auch amtliche Veränderungsnachweise Bezug genommen wird, die dem Grundbuchamt vorliegen und im Antrag ausreichend bezeichnet sind. Wird die Grunddienstbarkeit an dem Anteil eines Miteigentümers des dienenden Grundstücks gelöscht, so geht sie automatisch auch in allen übrigen Anteilen unter. Ohne Bedeutung ist die Löschung auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks. Ist dieses jedoch mit Rechten Dritter belastet, so ist zur Löschung auch deren Zustimmung erforderlich, soweit sie von der Löschung berührt werden (§ 876 BGB Art. 120 EGBGB).
Die Aufhebung nicht eingetragener altrechtlicher Grunddienstbarkeiten richtet sich nach Landesrecht oder früherem Recht (Art. 187, 128 EGBGB). Für die Löschung eingetragener altrechtlicher Dienstbarkeiten wird aus den Erklärungen der Beteiligten zu entnehmen sein, dass sie die Dienstbarkeiten den Vorschriften des BGB unterstellen wollten. Ist eine altrechtliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und wird sie später zu Unrecht gelöscht, so nimmt sie am öffentlichen Glauben des Grundbuches mit der Folge teil, dass ein gutgläubiger Erwerber das dienende Grundstück lastenfrei erwerben kann.
Die Grunddienstbarkeit ist unübertragbar. Mit selbstständiger Übertragung, welche die Trennung vom herrschenden Grundstück bedeutet, erlischt sie. Unzulässig ist daher auch die Umwandlung einer Grunddienstbarkeit in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder umgekehrt. Möglich sind nur Löschung und Neubestellung. Dies gilt auch für den Fall der Abtretung des Rechtes von dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks an den Erbbauberechtigten des herrschenden Grundstücks.
Wird das herrschende Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann nach Begründung der Wohnungseigentümerschaft aufgrund der Bewilligung nur eines einzelnen Wohnungseigentümers auch nicht die Grunddienstbarkeit teilweise gelöscht werden hinsichtlich des ihm zustehenden Wohnungseigentums.
Rz. 136
Die Dienstbarkeit erlischt durch Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks, wenn die Dienstbarkeit im geringsten Gebot nicht berücksichtigt worden ist, gleichgültig aus welchem Grund (§§ 59, 91 ZVG). Auch wenn nur ein Miteigentumsanteil versteigert wird, bei dem nach den Versteigerungsbedingungen die Grunddienstbarkeit nicht in das geringste Gebot fällt, erlischt sie an den übrigen Miteigentumsanteilen; praktisch bedeutsam ist das vor allem bei Versteigerung von Wohnungs- oder Teileigentum und am ganzen Grundstück lastenden Versorgungsrechten.
Zu beachten ist ferner die Ausnahmeregelung in § 9 EGZVG. Danach bleiben bei entspr. landesrechtl. Ausführungsregelung Leibgedings-, Altenteils- und Auszugsrechte trotz Zwangsversteigerung und Nichtaufnahme in das geringste Gebot erhalten, ebenso alle Dienstbarkeiten, die aufgrund des Vorbehalts in Artikel 187 EGBGB durch landesrechtliche Vorschrift vom Eintragungszwang befreit sind.
Rz. 137
Die bedingte oder befristete Dienstbarkeit erlischt mit Eintritt der Bedingung oder Befristung. Bei Löschung ist der Bedingungseintritt durch öffentliche Urkunde nachzuweisen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Löschung auf Bewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten (§§ 19, 22 GBO).
Rz. 138
Die Dienstbarkeit erlischt mit dauerndem Unmöglichwerden der Ausübung der Grunddienstbarkeit sowie dadurch, dass der notwendige Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage dauernd wegfällt. Die Löschung im Grundbuch erfolgt im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO. Dauernde Unmöglichkeit der Ausübung liegt nicht vor, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte den Plan zur Nutzung des dienenden Grundstücks für dauernd aufgibt, solange objektiv die Möglichkeit zur Nutzung noch gegeben ist. Unmöglichkeit der Ausübung liegt auch nicht vor, solange und soweit noch eine teilweise Nutzung möglich ist. Die Widmung einer Fläche für den öffentlichen Verkehr bringt ein Fahrtrecht hieran nicht zum Erlöschen. Wird durch einen Bebauungsplan die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks geändert, so ist dies ohne Einfluss auf die bestehende Grunddienstbarkeit. Keine Unmöglichkeit besteht bei Änderung des Bedarfs des herrschenden Grundstücks. Dieser Bedarf ist wandelbar. Im Übrigen ist in Bayern ein Erlöschen ...