Rz. 190
Da die Bundesrepublik Deutschland das Haager Ehewirkungsabkommen zum 23.8.1987 gekündigt hat (BGBl II 1986, 505), ist der einzige für die allgemeinen Wirkungen der Eheschließung gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB zu beachtende Staatsvertrag das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929.[631] Es unterwirft im Anwendungsbereich seines Art. 8 Abs. 3 die Angehörigen der Vertragsstaaten den Vorschriften ihres Heimatrechtes. Allerdings greift das Niederlassungsabkommen nur dann ein, wenn beide Ehegatten ausschließlich und gemeinsam entweder die iranische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.[632] Es ist daher anwendbar nur auf rein iranische Ehepaare und rein deutsche Ehepaare, aber nicht, wenn mindestens einer der Eheleute die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten besitzt.[633]
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