Rz. 191

Am 24.6.2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/1103 zum internationalen Ehegüterrecht verabschiedet (EuGüVO). Hiermit sollen Regeln bereitgehalten werden für die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bezogen auf den Ehegüterstand, mithin bezogen auf das Vermögensrecht der Ehe.[634] Die Verordnung erfasst die ehelichen Güterstände und damit sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in deren Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Die EuGüVO bezieht insoweit alle vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ein, sofern sich diese unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben.[635] Sie gilt jedoch nicht für die allgemeinen Ehewirkungen. Die Kollisionsregeln der EuGüVO gelten für Ehen, die ab dem 29.1.2019 geschlossen worden sind bzw. in Zukunft werden (vgl. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Für sog. "Altehen", also solche, die vor dem 29.1.2019 geschlossen worden sind, verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze (§ 14 EGBGB). Wird jedoch im Hinblick auf eine derartige "Altehe" eine Rechtswahl nach dem 29.1.2019 getroffen, sind die Art. 2224 EuGüVO anzuwenden, soweit vermögensrechtliche Ehewirkungen betroffen sind.

[634] Hausmann/Odersky/Hausmann, § 8 Rn 2.
[635] Hausmann/Odersky/Hausmann, § 8 Rn 3.

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