Rz. 374
Das Haager Übereinkommen von 1961 befreit im Verhältnis der Vertragsstaaten öffentliche Urkunden von der Legalisation (Art. 2). Als öffentliche Urkunden werden nach Art. 2 Abs. 1 angesehen: Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind, weiter Urkunden der Verwaltungsbehörden, notarielle Urkunden sowie amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z.B. über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften. Nicht anzuwenden ist der Staatsvertrag insbesondere auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind (Art. 1 Abs. 3).
An die Stelle der Legalisation tritt nach Art. 3 Abs. 1, 4 und 5 des Übereinkommens eine standardisierte vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die von der zuständigen Behörde des Errichtungsstaates erteilt wird, die sog. Apostille. Sie muss gem. Art. 4 Abs. 1 auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht werden und dem dem Übereinkommen beigefügten amtlichen Muster entsprechen, das wie folgt aussieht:
Rz. 375
Modèle d’apostille
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L’apostille aura la forme d’un carré de 9 centimètres de côté au minimum
APOSTILLE
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)
1. Pays:
Le présent acte public
2. a été signé par
3. agissant en qualité de
4. est revêtu du sceau/timbre de
Attesté
7. par
8. sous N°
9. Sceau/timbre: |
10. Signature: |
Model of certificate
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The certificate will be in the form of a square with sides at least 9 centimetres long
APOSTILLE
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)
1. Country:
This public document
2. has been signed by
3. acting in the capacity of
4. bears the seal/stamp of
Certified
7. by
8. N°
9. Seal/Stamp: |
10. Signature: |
Muster der Apostille
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Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben
APOSTILLE
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)
1. Land:
Diese öffentliche Urkunde
2. ist unterschrieben von
3. in seiner Eigenschaft als
4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel des (der)
Bestätigt
7. durch
8. unter Nr.
9. Siegel/Stempel: |
10. Unterschrift: |
Rz. 376
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Überbeglaubigung, Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens. Nach Art. 5 Abs. 2 weist sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nach. Insoweit hat die Apostille den Beweiswert des § 438 Abs. 2 ZPO. Nicht bewiesen ist dadurch die Zugehörigkeit der apostillierten Urkunde zu den in Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens genannten öffentlichen Urkunden, wenngleich die Apostille dafür zumindest einen Anhaltspunkt bietet.
Wie bei der Legalisation kann auch auf die Apostille verzichtet werden, wenn das Grundbuchamt den Echtheitsnachweis in anderer Weise als erbracht ansieht (siehe Rdn 364).
Die Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens ergeben sich aus der nachfolgenden Länderübersicht (vgl. Rdn 377) und sind dort dadurch gekennzeichnet, dass eine Apostille ausreichend ist.