Rz. 378
Für Personenstandsurkunden gibt es eine Reihe mehrseitiger und bilateraler Staatsverträge, die den Verzicht auf eine Legalisation und andere dem Echtheitsnachweis dienende Förmlichkeiten vorschreiben, so dass solche Urkunden ohne weiteres gem. § 438 Abs. 2 ZPO einer legalisierten Urkunde gleichstehen.
Rz. 379
Zu nennen ist zum einen das Pariser CIEC-Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus den Personenstandsbüchern vom 27.9.1956. Es ist allerdings infolge des nachgenannten Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern von 1976 gegenstandslos.
Rz. 380
Das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8.9.1976 geht im Verhältnis seiner Vertragsstaaten dem vorgenannten Pariser Übereinkommen vor (Art. 14). Es regelt Auszüge aus Personenstandsbüchern betreffend die Geburt, die Eheschließung oder den Tod einer Person. Diese sind von der Legalisation und anderen Förmlichkeiten befreit, wenn sie gem. den Formblättern ausgestellt werden, die dem Übereinkommen beigefügt sind. Diese Regelungen gelten im Verhältnis zu Belgien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, der Schweiz, Slowenien, Spanien und der Türkei.
Rz. 381
Das Luxemburger CIEC-Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26.9.1957 verpflichtet jeden Vertragsstaat zur kostenlosen Erteilung von Abschriften von oder Auszügen aus Personenstandsbüchern, die sich auf Angehörige des ersuchenden Vertragsstaates beziehen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird (Art. 1). Solche Abschriften oder Auszüge bedürfen nach Art. 4 keiner Legalisation, wenn sie mit Unterschrift und Dienstsiegel der erteilenden Behörde versehen sind. Das Übereinkommen betrifft das Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, der Schweiz und der Türkei.
Rz. 382
Die Bundesrepublik Deutschland hat bilaterale Abkommen mit Luxemburg (Abkommen vom 3.6.1982), Österreich (Vertrag vom 18.11.1980) und der Schweiz (Abkommen vom 4.11.1985) geschlossen, nach denen für von dem Standes-/Zivilbeamten eines Vertragsstaates aufgenommene, ausgestellte oder beglaubigte und mit Amtssiegel oder -stempel versehene Urkunden keine Beglaubigung (Legalisation) erforderlich ist.