1. Grundtatbestand
Rz. 7
Der Gesetzgeber sah im Rahmen des GBBerG das Problem der unsichtbaren Grundstücksbelastungen durch nicht eingetragene aber gleichwohl bestehende Mitbenutzungsrechte und andere beschränkte dingliche Rechte. Er wollte das Problem gerade im Hinblick auf altrechtliche Rechte nicht lediglich durch Geltung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs lösen, gerade auch weil in den neuen Bundesländern Landesrecht nach Art. 184, 187 EGBGB nicht bestand. Daher bestimmt bundesrechtlich § 8 Abs. 1 GBBerG das materiell-rechtliche Erlöschen der Rechte.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt
Rz. 8
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 GBBerG war der für das Erlöschen maßgebliche Zeitpunkt der 31.12.1995. Im Hinblick auf die übrigen Regelungen zum Grundstücksrecht war fraglich, ob hier nicht ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorlag und es nicht 31.12.1996 hätte heißen sollen. Das BMJ hat hier aber von seiner Ermächtigung aus Art. 18 Abs. 4 Nr. 3 RegVBG, § 8 Abs. 1 S. 2 GBBerG zur Verlängerung Gebrauch gemacht und die Frist des § 8 Abs. 1 GBBerG auf den 31.12.2005 verlängert, längstens aber bis zum Stichtag des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs aus Art. 233 § 5 EGBGB (§ 13 SachenR-DVO). Das war der 31.12.2000. Lag daher bis zum Ablauf des Stichtages keine Bewilligung zur Eintragung des Rechtes vor oder hat der Berechtigte nicht Klage erhoben, ist das nicht eingetragene Recht kraft Gesetzes erloschen.
3. Kein Erlöschen bei Klage auf Eintragung
Rz. 9
Das jeweilige Recht ist zu einem bestimmten Zeitpunkt erloschen, wenn nicht der Grundstückseigentümer vorher das Bestehen des Rechtes durch Abgabe einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Eintragungsbewilligung nach §§ 22, 19 GBO anerkannt hat oder der Berechtigte dies von ihm verlangt hat. Dieses Verlangen des Berechtigten muss entsprechend § 204 BGB geeignet sein, die Verjährung zu hemmen. Hat der Eigentümer die Eintragungsbewilligung bereits vor dem 3.10.1990 abgegeben, ist auch diese anzuerkennen.
Eine Eintragungsbewilligung des betroffenen Grundstückseigentümers nach §§ 22, 19 GBO musste das einzutragende Recht ausreichend und inhaltlich zulässig bestimmen, ebenso den Berechtigten und das belastete Grundstück. Auch sollte der Rang des Rechtes nach dem Zeitpunkt seines Entstehens angegeben sein, vgl. Art. 233 § 5 Abs. 3 EGBGB.
Gab der Grundstückseigentümer keine Bewilligung ab, blieb dem Berechtigten die Möglichkeit, den Eigentümer auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen. Nur dadurch wäre das Recht auch nach 31.12.2000 noch ohne Grundbucheintragung bestehen geblieben (§ 8 Abs. 1 S. 1 GBBerG). Um während des Prozesses den Berechtigten zu schützen, konnte das Prozessgericht nach § 8 Abs. 4 GBBerG das Grundbuchamt um Eintragung eines sogenannten Rechtshängigkeitsvermerks ersuchen, er hatte die Wirkung eines Widerspruchs, § 8 Abs. 4 S. 2 GBBerG. Hier wie auch im Rahmen einer Eintragung bei einstweiliger Verfügung (§ 941 ZPO) hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig und tatsächlich eine Grundbuchunrichtigkeit gegeben ist.