Gesetzestext
(1) Für die Eintragung der Umstellung im Grundbuch eingetragener Rechte und sonstiger Vermerke auf EUR, deren Geldbetrag in der Währung eines Staates bezeichnet ist, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt, genügt in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Antrag des Grundstückseigentümers oder des Gläubigers oder Inhabers des sonstigen Rechts oder Vermerks, dem die Zustimmung des anderen Teils beizufügen ist; der Antrag und die Zustimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung vorgesehenen Form. Nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum kann das Grundbuchamt die Umstellung von Amts wegen bei der nächsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt vornehmen. Es hat die Umstellung einzutragen, wenn sie vom Eigentümer oder vom eingetragenen Gläubiger oder Inhaber des Rechts oder Vermerks beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn bei dem Recht oder Vermerk eine Eintragung mit Ausnahme der Löschung vorzunehmen ist oder das Recht oder der Vermerk auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird und die Umstellung beantragt wird. In den Fällen der Sätze 2 bis 4 bedarf es nicht der Vorlage eines für das Recht erteilten Briefs; die Eintragung wird auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten für die dort genannten Eintragungen in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sinngemäß.
A. Allgemeines
I. Regelungszweck
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Umstellung eingetragener Geldbeträge von Deutsche Mark auf EUR nach Einführung des EUR als Währungseinheit ab 1.1.1999. Die Einführung des EUR als Bargeldwährung zum 1.1.2002 ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ebenso ist es nicht mehr von Bedeutung, dass bis 31.12.2001 die Deutsche Mark als Unterwährungseinheit des EUR weiterhin in Gebrauch war.
§ 26a GBMaßnG wurde eingefügt durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 21.7.1999 (BGBl I S. 1642); ein früherer Abs. 2 wurde aufgehoben durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Datenbankgrundbuchgesetzes vom 1.10.2013 (BGBl I S. 3719).
Nach 2002 hat die Vorschrift des § 26a GBMaßnG nur noch eingeschränkte Bedeutung, insbes. ist Abs. 1 S. 1 bedeutungslos, es gilt S. 2.
II. Deutsche Mark und Euro
Rz. 2
An die Stelle der Deutschen Mark (DEM) ist der Euro (EUR) mit amtlichen Umrechnungskurs 1 EUR:1,95583 DEM getreten. Bei der Umrechnung ist die dritte Nachkommastelle auf den nächsten Cent-Betrag auf- oder abzurunden. Streitig ist, ob hinsichtlich der Umstellung von Grundpfandrechten auch aufgerundet werden darf, denn dann wäre das Grundpfandrecht mit seiner Eintragung um einen aufgerundeten Cent-Betrag von der Einigung der Beteiligten nicht gedeckt. Andererseits ist die Auf- und Abrundungsregel nicht nur kaufmännischer Usus – das wäre nicht maßgebend –, sondern entspricht durch Art. 5 EuroVO I unmittelbar geltendem Recht in den Mitgliedsstaaten. Mit der Aufrundung ordnet damit der Gesetzgeber die mögliche Erhöhung des Grundpfandrechts um einen Euro-Cent an. Dies stellt gegenüber dem betroffenen Eigentümer eine Enteignung dar, die gesetzlich geregelt und verhältnismäßig ist und damit wirtschaftlich wohl zu verschmerzen sein dürfte.
B. Umstellung der Währungseinheit
I. Zeitraum bis 31.12.2001
Rz. 3
Bis zum Ablauf des 31.12.2001 sollte die Umstellung des Geldbetrages nur auf Antrag des Eigentümers, des Gläubigers oder eines sonst Berechtigten erfolgen (§ 26a Abs. 1 S. 1 GBMaßnG). Materiell-rechtlich wurde die Umstellung der Währungseinheit als Inhaltsänderung nach §§ 877, 873 BGB verstanden.
II. Umstellung seit 1.1.2002
Rz. 4
Seit 1.1.2002 erfolgt die Umstellung von Amts wegen im Rahmen einer bei dem Grundbuchblatt sonst vorzunehmenden Eintragung (§ 26a Abs. 1 S. 2 GBMaßnG). Ob im Einzelfall eine Umstellung erfolgt, entscheidet das Grundbuchamt in eigenem Ermessen. Ist bspw. abzusehen, dass ein Grundpfandrecht demnächst gelöscht wird, insbes. bei Veräußerung mit Lastenfreistellung, kann die Umstellung unterbleiben. Selbstverständlich muss auch keine Umstellung eingetragen werden, wenn das Recht gelöscht werden soll. Bei einer Abtretung und insbes. einer Teilabtretung ist jedoch die Umstellung vorher zu vermerken.
Es kann auch weiterhin die Umstellung beantragt werden, wobei streitig ist, wer antragsberechtigt ist. So wird ein Antragsrecht des Pfandgläubigers oder Nießbrauchers des Grundpfandrechts verneint.
Rz. 5
Die Eintragung erfolgt in Sp. 5 und 6 der Abteilung III des Grundbuchblattes. Eine Änderung des Nennbetrages des Grundpfandrechtes in Sp. 2 erfolgt nicht.
Auf dem Grundpfandrechtsbrief muss die Umstellung nicht vermerkt werden (§ 26a Abs. 1 S. 5 GBMaßnG); Briefvorlage nach § 41 GBO ist daher nicht erforderlich. Der Brief kann aber zur Eintragung des umgestellten Betrages vorgeleg...