Rz. 14
Wird ein örtlich unzuständiges Grundbuchamt tätig, so sind seine Handlungen nicht aus diesem Grunde unwirksam, § 2 Abs. 3 FamFG; die zunächst wirksame Handlung ist jedoch anfechtbar. Verletzungen der örtlichen Zuständigkeit sind praktisch nicht denkbar, weil nach der Führung des Grundbuchs dieses sowie die Grundakten allein beim örtlich zuständigen Gericht liegen. Es ist schwer vorstellbar, dass im Grundbuchverfahren ein anderes Gericht als das örtliche Amtsgericht eine Entscheidung trifft, dass es erst recht eine Eintragung vornehmen könnte. Dies würde bereits an der wirksamen Unterschriftsleistung durch elektronische Signatur scheitern.
Rz. 15
Differenzierter ist die Frage zu sehen, inwieweit Erklärungen, die gegenüber einem örtlich unzuständigen Grundbuchamt abgegeben worden sind, Wirksamkeit erlangen können. In Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 BGB könnte angenommen werden, dass eine gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärung erst mit ihrem Zugang an die örtlich und sachlich zuständige Behörde wirksam werde. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit ist dies richtig, weil die einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts jeweils "das Grundbuchamt" als Erklärungsempfänger bezeichnen, somit bei dieser unmissverständlichen Rechtslage die Abgabe gegenüber einer falschen Behörde dem Erklärenden angelastet werden kann, ist die Situation bei der örtlichen Zuständigkeit eine andere. Die örtliche Zuständigkeit ist manchmal nicht einfach zu ermitteln, da es auch vorkommt, dass ein an sich unzuständiges Grundbuchamt das Grundbuch für ein Grundstück tatsächlich führt. Mit Rücksicht darauf und unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 FamFG ist deshalb eine differenzierte Betrachtungsweise notwendig:
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Wird das unzuständige Gericht tätig, d.h. nimmt es die Erklärung entgegen und veranlasst das Notwendige, weil es z.B. – trotz örtlicher Unzuständigkeit – das Grundbuch für das betreffende Grundstück führt, so muss die Erklärung wirksam geworden sein. Die Parteien können darauf vertrauen, das Gericht habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. |
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Nimmt das unzuständige Gericht die Erklärung entgegen und gibt sie an das zuständige Gericht weiter, so ist sie gleichfalls wirksam. |
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Weist das angegebene Gericht den Erklärenden auf die Unzuständigkeit hin und bleibt im Übrigen untätig, so soll die Erklärung nach § 2 Abs. 3 FamFG gleichfalls wirksam sein. Das erscheint zweifelhaft. Die vorstehend geschilderten Einschränkungen der Regel des § 130 BGB haben ihren Grund im notwendigen und vertretbaren Schutz des Rechtsuchenden; eines solchen Schutzes bedarf aber nicht, wer auf eine bestehende Unzuständigkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist. In diesem Fall ist die Erklärung unwirksam, wird sie nicht von dem unzuständigen an das zuständige Gericht weitergeleitet, was allerdings meist ein nobile officium sein wird. Wenn das Gericht auf seine Unzuständigkeit nicht hinweist und nach Entgegennahme der Erklärung untätig bleibt, muss die Erklärung nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 FamFG wirksam sein. |
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Erklärt sich das Gericht für unzuständig und gibt die Erklärung zurück, so ist die Erklärung unwirksam. |