Rz. 7

Mit der Anordnung bzw. der Ablehnung der Aussetzung sind keine gesonderten Kosten und Gebühren verbunden. Für den Rechtsanwalt eines Beteiligten ist das Aussetzungsverfahren Teil der Hauptsache (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Im Fall der Erhebung einer Beschwerde erhält der Rechtsanwalt die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG.

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