Rz. 8

Bis über die Selbstablehnung oder den Ablehnungsantrag entschieden ist, gilt § 47 ZPO: Der Betroffene darf nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Diese Handlungen bleiben auch dann voll wirksam, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird.[8] Wird der Rahmen des § 47 ZPO überschritten, werden also Handlungen vorgenommen, ist die Maßnahme zunächst wirksam, jedoch – sofern gegen sie überhaupt eine Anfechtungsmöglichkeit besteht (vgl. dazu § 71 GBO Rdn 1 ff.) – wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO anfechtbar.[9] Gleiches gilt für ein Tätigwerden nach rechtskräftiger Ablehnung. Die nach § 47 ZPO verbotene Amtshandlung kann dabei einen neuen Ablehnungsgrund begründen.[10]

[8] Zöller/G. Vollkommer, § 47 ZPO Rn 3.
[9] BGH NJW-RR 2007, 775; BayObLGZ 1969, 7 = Rpfleger 1969, 209.
[10] Zöller/G. Vollkommer, § 47 ZPO Rn 4.

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