Rz. 8
Bis über die Selbstablehnung oder den Ablehnungsantrag entschieden ist, gilt § 47 ZPO: Der Betroffene darf nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Diese Handlungen bleiben auch dann voll wirksam, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird.[8] Wird der Rahmen des § 47 ZPO überschritten, werden also Handlungen vorgenommen, ist die Maßnahme zunächst wirksam, jedoch – sofern gegen sie überhaupt eine Anfechtungsmöglichkeit besteht (vgl. dazu § 71 GBO Rdn 1 ff.) – wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO anfechtbar.[9] Gleiches gilt für ein Tätigwerden nach rechtskräftiger Ablehnung. Die nach § 47 ZPO verbotene Amtshandlung kann dabei einen neuen Ablehnungsgrund begründen.[10]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen