Gesetzestext

 

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

A. Normzweck

 

Rz. 1

Das Ergebnis des Rangklarstellungsverfahrens kann auf einen bei Einleitung dieses Verfahrens bereits anhängigen oder erst während des Verfahrens anhängig werdenden gerichtlichen Verfahrens (Zivil- oder Verwaltungsprozess bzw. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) derart einwirken, dass dieses Verfahren für die Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache gegenstandslos wird.[1] Daher regelt § 115 GBO als Spezialregelung die außergerichtlichen Kosten eines durch das Rangklarstellungsverfahren erledigten gerichtlichen Verfahrens. Insoweit werden die kostenrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen verdrängt.

[1] RGZ 112, 302, zu dem vergleichbaren früheren § 82 AufwG.

B. Kostenverteilung bei Erledigung

 

Rz. 2

Erledigt sich ein laufender Rechtstreit dadurch, dass die Beteiligten oder wenigstens derjenige Beteiligte, der in dem Rechtsstreit einen von der getroffenen Rangfestsetzung abweichenden Standpunkt eingenommen hat, die neue Rangordnung anerkennt, so greift die Regelung des § 115 GBO ein. In diesem Fall trägt jede Partei des Rechtsstreits ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Diese Kostenregelung folgt automatisch aus der gesetzlichen Regelung in § 115 GBO.[2] Eines Ausspruchs des Prozessgerichts über den Kostenausgleich nach § 115 GBO bedarf es nicht; sie hat allenfalls deklaratorische Bedeutung.[3] Die Kostenregelung tritt ohne weiteres kraft Gesetzes ein; ein von § 115 GBO abweichender Kostenausspruch des Prozessgerichts oder des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht möglich[4] und wäre wirkungslos.

[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 115 Rn 2.
[3] Bauer/Schaub/Waldner, § 115 Rn 2; Demharter, § 115 Rn 4; Hügel/Hügel, § 115 Rn 1, Meikel/Schneider, § 115 Rn 2.
[4] RGZ 112, 302.

C. Teilweise Erledigung

 

Rz. 3

Bei teilweiser Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens, so wenn z.B. außer den Rangverhältnissen noch andere Ansprüche im Streit sind, muss das Prozessgericht den § 115 GBO im Rahmen seiner Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO (bzw. in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 80 ff. FamFG) berücksichtigen. Entsprechend § 98 ZPO werden die Beteiligten aber durch zu protokollierenden Vergleich eine andere Regelung für ihre außergerichtlichen Kosten treffen können.

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