Rz. 4

Die §§ 116 ff. GBV sind nicht anwendbar, wenn ein zerstörtes Grundbuchblatt wiederhergestellt werden soll, was seit Einführung des elektronischen Grundbuchs und in der Zukunft des Datenbankgrundbuchs kaum mehr notwendig sein dürfte. Die §§ 116 ff. GBV sind anwendbar bei der Beseitigung einer Doppelbuchung nach § 38 GBV.

 

Rz. 5

Ein Fall des Anlegungsverfahrens liegt nicht vor, wenn eine Blattanlegung nach § 3 Abs. 8, 9 GBV geboten ist oder wenn nach Schließung der Wohnungsgrundbücher (§ 9 Abs. 3 WEG) erneut ein Grundstücksblatt anzulegen ist.

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