Rz. 1
§ 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregierungen wurden im DaBaGG übernommen und um weitere Ermächtigungen ergänzt. Weil und soweit die technischen Voraussetzungen für die in Abs. 1 S. 1 genannten Maßnahmen nicht in allen Grundbuchämtern eines Landes gleichzeitig erfüllt sein werden, können die Anordnungen auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Außerdem können die grundbuchamtsübergreifenden Zuständigkeiten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 auch weiter untergliedert werden. Es besteht die Möglichkeit für die Länder, durch Rechtsverordnung eine übergreifende Zuständigkeit von namentlich bestimmten oder allen Grundbuchämtern festzulegen und dabei jeweils ein bestimmtes (z.B. jeweils ein Grundbuchamt für einen Landgerichtsbezirk oder auch nur ein Grundbuchamt mit übergreifender Zuständigkeit für alle Grundbücher des Landes) oder grundsätzlich das erste mit der Sache befasste Grundbuchamt für die Richtigstellung sämtlicher betroffener Grundbücher des jeweiligen Landes zu ermächtigen.
Rz. 2
Die Einführung der Integration von Grundbuch und Liegenschaftskataster erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung, die auch die Landesjustizverwaltung zum Erlass ermächtigen kann (Übersicht siehe § 126 GBO Rdn 16 und https://www.elrv.info/elektronischer-rechtsverkehr/uebersicht-verordnungen.
Rz. 3
Klargestellt wurde mit dem DaBaGG, dass eine diesbezügliche Anordnung der Landesregierung bzw. Landesjustizverwaltung für die Grundbuchämter grundsätzlich bindend ist ("sollen", bis 2013: "dürfen"). Für die Fälle, in denen eine offenkundige Unrichtigkeit der aus dem Liegenschaftskataster übermittelten Daten vorliegt, sollen die Mitarbeiter des Grundbuchamts jedoch eingreifen dürfen, was die Ausgestaltung als "Soll-Vorschrift" erklärt. Die Ermächtigung führt zu einem hohen Maß an Flexibilität, die Anordnung dann in Kraft zu setzen, wenn jeweils die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübernahme gegeben sind. Eine bundeseinheitliche Anordnung kommt aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern nicht in Betracht.
Rz. 4
Bereits nach Abs. 1 Nr. 1 in seiner bisherigen Fassung konnten auf der Grundlage entsprechender Rechtsverordnungen der Landesregierungen bestimmte Grundstücksdaten automatisiert aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommen werden. Inhaltlich betroffen sind hinsichtlich des Grundbuchs etwa die Angaben des Liegenschaftskatasters, die nach § 2 Abs. 2 GBO auch bisher zur wechselseitigen Verwendung (auf schriftlichem Weg) ausgetauscht wurden. Die maschinelle Übermittlung dient zur Vermeidung dieses Medienbruchs und kann erheblich zur Beschleunigung und Rationalisierung der Vorgänge beitragen, da die Mehrfacherfassung bereits vorhandener Daten wegfällt. Entbehrlich ist auch gem. § 129 Abs. 2 S. 2 GBO die Angabe des Tages des Wirksamwerdens einer Eintragung aufgrund Abs. 1 Nr. 1. Weitere Einzelheiten in § 86 Abs. 1, 2, 3 S. 1 und 4 GBV.
Rz. 5
In den in § 86 Abs. 3 S. 2, 3 GBV genannten Fällen werden Grundbuchdaten für die Führung von Verzeichnissen benötigt, die (zeitweilig) an die Stelle des amtlichen Verzeichnisses gem. § 2 Abs. 2 GBO treten. Es können daher auch diese Behörden Empfänger und weitere Nutzer der übermittelten Grundbuchdaten sein, allerdings liegt dann kein Fall von § 127 GBO vor.
Rz. 6
Unberührt bleibt die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der beteiligten Behörden für die Vornahme der Eintragungen, die ihnen auch bei maschineller Übernahme von Daten aus anderen Verzeichnissen zugerechnet werden (vgl. unten Rdn 10, 19).
Rz. 7
Die Übernahme von Daten aus dem Liegenschaftskataster erstreckt sich nach Abs. 1 Nr. 1 auf die Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, d.h. die Angabe von Gemarkung und Flurstücksnummer, allerdings nur, wenn letztere nicht das Ergebnis von Grenzveränderungen ist (dann bleibt ein schriftlicher Veränderungs- bzw. Fortführungsnachweis erforderlich, der bei einer Beurkundung der zugrundeliegenden Rechtsveränderung heranzuziehen ist), ferner auf den Beschrieb, d.h. Wirtschaftsart, Lage und Fläche.
Rz. 8
Nach Abs. 1 Nr. 2 können der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Angabe der Grundbuchstelle, das Bestandsverzeichnis (im Hinblick auf die laufende Nummer des Grundstücks im Grundbuch und etwaige besondere Rechtsverhältnisse wie Wohnungs- oder Teileigentum, ein bestehendes Erbbaurecht o.Ä.) sowie die erste Abteilung des Grundbuchs mit den Angaben zu Eigentümern und Eigentumsverhältnissen automatisiert und in elektronischer Form übermittelt werden. Eine automatisierte Übermittlung der weiteren Abteilungen des Grundb...