Gesetzestext
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1. |
Grundbuchämter Änderungen der Nummer, unter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster automatisiert in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Absatz 2 einspeichern sollen; |
2. |
Grundbuchämter den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen die Grundbuchstellen sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung automatisiert in elektronischer Form übermitteln; |
3. |
Grundbuchämter, die die Richtigstellung der Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen geführten Grundbüchern vollziehen, diese Richtigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dürfen, die von anderen Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden; |
4. |
in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allgemeinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt auch zuständig ist, soweit Grundbücher betroffen sind, die von anderen Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden. |
Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 können auch Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts getroffen und die Einzelheiten des jeweiligen Verfahrens geregelt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht bezüglich der Angaben, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommen wurden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständiges Grundbuchamt gilt in Bezug auf die Angelegenheit als für die Führung der betroffenen Grundbuchblätter zuständig. Die Bekanntgabe der Eintragung nach § 55a Absatz 2 ist nicht erforderlich. Werden die Grundakten nicht elektronisch geführt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 den anderen beteiligten Grundbuchämtern beglaubigte Kopien der Urkunden zu übermitteln, auf die sich die Eintragung gründet oder auf die sie Bezug nimmt.
A. Integration mit dem Liegenschaftskataster; Richtigstellungen und Gesamtrechte
Rz. 1
§ 127 GBO schafft die Rechtsgrundlage, nach der die Länder die maschinelle Übernahme von Daten des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters aus dem jeweils anderen Verzeichnis einführen können (und zwar über die gemeinsame Nutzung von Hilfsverzeichnissen hinaus, vgl. § 126 GBO Rdn 25). Die in Abs. 1 bereits erhaltenen Verordnungsermächtigungen zugunsten der Landesregierungen wurden im DaBaGG übernommen und um weitere Ermächtigungen ergänzt. Weil und soweit die technischen Voraussetzungen für die in Abs. 1 S. 1 genannten Maßnahmen nicht in allen Grundbuchämtern eines Landes gleichzeitig erfüllt sein werden, können die Anordnungen auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Außerdem können die grundbuchamtsübergreifenden Zuständigkeiten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 auch weiter untergliedert werden. Es besteht die Möglichkeit für die Länder, durch Rechtsverordnung eine übergreifende Zuständigkeit von namentlich bestimmten oder allen Grundbuchämtern festzulegen und dabei jeweils ein bestimmtes (z.B. jeweils ein Grundbuchamt für einen Landgerichtsbezirk oder auch nur ein Grundbuchamt mit übergreifender Zuständigkeit für alle Grundbücher des Landes) oder grundsätzlich das erste mit der Sache befasste Grundbuchamt für die Richtigstellung sämtlicher betroffener Grundbücher des jeweiligen Landes zu ermächtigen.
Rz. 2
Die Einführung der Integration von Grundbuch und Liegenschaftskataster erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung, die auch die Landesjustizverwaltung zum Erlass ermächtigen kann (Übersicht siehe § 126 GBO Rdn 16 und https://www.elrv.info/elektronischer-rechtsverkehr/uebersicht-verordnungen.
Rz. 3
Klargestellt wurde mit dem DaBaGG, dass eine diesbezügliche Anordnung der Landesregierung bzw. Landesjustizverwaltung für die Grundbuchämter grundsätzlich bindend ist ("sollen", bis 2013: "dürfen"). Für die Fälle, in denen eine offenkundige Unrichtigkeit der aus dem Liegenschaftskataster übermittelten Daten vorliegt, sollen die Mitarbeiter des Grundbuchamts jedoch eingreifen dürfen, was die Ausgestaltung als "Soll-Vorschrift" erklärt. Die Ermächtigung führt zu einem hohen Maß an Flexibilität, die Anordnung dann in Kraft zu setzen, wenn jeweils die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Datenübernahme gegeben sind. Eine bundeseinheitliche Anordnung kommt aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern nicht in Betracht.
Rz. 4
Bereits nach Abs. 1 Nr. 1 in seiner bisherigen Fassung konnten auf der Grundlage entsprechender Rechtsverordnungen der Landesregierungen bestimmte Grundstücksdaten automatisiert aus...