Gesetzestext

 

(1) Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist. Die Freigabe soll erfolgen, sobald die Eintragungen dieses Grundbuchblattes in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen worden sind.

(2) Der Schließungsvermerk im bisherigen Grundbuch ist lediglich von einer der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Unterschrift zuständigen Personen zu unterschreiben.

(3) Die bisherigen Grundbücher können ausgesondert werden, soweit die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs in der Weise erfolgt ist, dass der gesamte Inhalt der bisherigen Grundbuchblätter in den für das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Datenspeicher aufgenommen wurde und die Wiedergabe auf dem Bildschirm bildlich mit den bisherigen Grundbuchblättern übereinstimmt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Damit das maschinelle Grundbuch an die Stelle des Papiergrundbuchs treten kann, muss es angelegt werden. Wie die Anlegung im Einzelnen vorgenommen wird, ist nicht in § 128 GBO geregelt, sondern in der GBV (Abschnitt XIII Unterabschnitt 2). §§ 67 bis 73 GBV bieten dafür drei verschiedene Möglichkeiten an: Umschreibung, Neufassung und Umstellung. Alle drei Methoden knüpfen an Regelungen an, die für das Papiergrundbuch gelten (siehe unten Rdn 2, 3, 4). Beim maschinellen Grundbuch tritt jedoch der Übergang vom Medium Papier zum elektronischen Datenspeicher hinzu, der mit unterschiedlichen technischen Mitteln bewirkt werden kann (vgl. hierzu § 126 GBO Rdn 11 ff.) und mit der Freigabe abgeschlossen wird. Welche Methode gewählt wird, entscheidet gem. § 67 GBV das jeweilige Grundbuchamt selbst, soweit nicht Vorschriften einer landesrechtlichen Verordnung nach § 126 Abs. 1 S. 1 GBO einzuhalten sind. Mit dem ERVGBG wurde mit Wirkung zum 1.10.2010 Abs. 3 angefügt, der eine in oder dem § 10a GBO vergleichbare Aussonderungsregelung trifft. Der Umstellungsprozess ist inzwischen – nach unbestätigten Angaben – bundesweit abgeschlossen.

B. Formen der Anlegung

I. Umschreibung

 

Rz. 2

Die Umschreibung nach § 68 GBV hat ihr Vorbild in §§ 23 Abs. 1, 28 ff. GBV, ihre Zulässigkeit ist jedoch nicht an die dort genannten Voraussetzungen (insb. Mangel an Raum für Neueintragungen auf dem Papiergrundbuchblatt, Unübersichtlichkeit) geknüpft. Das elektronische Grundbuch kann ohne Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe jederzeit durch Umschreibung angelegt werden. § 68 Abs. 2 GBV verweist für die Durchführung der Umschreibung auf die entsprechenden Regelungen für das Papiergrundbuch (§ 44 Abs. 3 GBO sowie Abschnitt VI und § 39 Abs. 3 GBV; Einzelheiten jeweils dort), nimmt jedoch § 32 Abs. 1 S. 2 und § 33 GBV ausdrücklich aus.

II. Neufassung

 

Rz. 3

Die Neufassung[1] nach § 69 GBV nimmt auf § 68 GBV Bezug, soweit nicht die von der Vorschrift genannten Abweichungen zu berücksichtigen sind: So erhält das neugefasste Grundbuchblatt keine neue Nummer, es wird nur der aktuelle Stand eingetragener Rechtsverhältnisse wiedergegeben. Werden lediglich die von § 69 Abs. 3 S. 1 GBV geforderten Angaben übernommen, kann es allerdings zu einer Einschränkung der Aussagekraft des neugefassten Grundbuchs kommen.[2] Soweit Belastungen nach landesrechtlichen Vorschriften noch in einer einheitlichen Abteilung geführt werden, ist eine Aufgliederung und getrennte Darstellung in der zweiten und dritten Abteilung vorzunehmen. § 39 GBV gilt nicht, d.h. Benachrichtigungen sind nicht erforderlich. Die Eintragungen sind durch den sog. Neufassungsvermerk abzuschließen.

[1] Dieser Weg wurde etwa in Sachsen und Thüringen beschritten. Zu den Gründen und den Vorteilen Göttlinger, DNotZ 1995, 370, 381 f.; vgl. auch § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) v. 28.7.1995, GVBl. 259.
[2] § 2 Abs. 1 der MaschGBV Sachsen wurde deshalb geändert und bestimmt, dass weitere Angaben, insbes. über den Grund des Rechtserwerbs, aufzunehmen sind.

III. Umstellung

 

Rz. 4

Mit der Umstellung[3] nach § 70 GBV ist die Übernahme der Inhalte des Papiergrundbuchs durch Scannen oder die Übernahme von Daten aus Datenspeichern gemeint, die im Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Papiergrundbuchführung entstanden und "vorratsweise" aufbewahrt worden sind.[4] Die Speicherung des Schriftzugs der Unterschriften ergibt sich bei der ersten Variante automatisch. Bei der zweiten Form müsste nachträglich das Abbild der Unterschriften der handelnden Personen digitalisiert und mit dem restlichen Datenbestand verbunden werden. Da ein solches Verfahren aber erheblichen Aufwand verursachen würde, verzichtet die GBV auf diese Anforderung, mit der kein Sicherheitsgewinn verbunden wäre, § 70 Abs. 1 S. 4 GBV.

[3] Ausführungen zur Umstellung, die in Bayern gewählt wurde, bei Bredl, MittBayNot 1997, 74 f.
[4] Meikel/Dressler, § 128 GBO Rn 21 ff.

C. Freigabe

I. Bedeutung und Voraussetzungen

 

Rz. 5

Mit der Freigabe tritt das maschinelle Grundbuch an die Stelle eines Papiergrundbuchblattes. Sie ist der rechtlich entscheidende Akt für den Übergang vom Medium Papier zum elektronischen Grundbuch. Der Inhalt des als solche...

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