Rz. 2

Die Umschreibung nach § 68 GBV hat ihr Vorbild in §§ 23 Abs. 1, 28 ff. GBV, ihre Zulässigkeit ist jedoch nicht an die dort genannten Voraussetzungen (insb. Mangel an Raum für Neueintragungen auf dem Papiergrundbuchblatt, Unübersichtlichkeit) geknüpft. Das elektronische Grundbuch kann ohne Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe jederzeit durch Umschreibung angelegt werden. § 68 Abs. 2 GBV verweist für die Durchführung der Umschreibung auf die entsprechenden Regelungen für das Papiergrundbuch (§ 44 Abs. 3 GBO sowie Abschnitt VI und § 39 Abs. 3 GBV; Einzelheiten jeweils dort), nimmt jedoch § 32 Abs. 1 S. 2 und § 33 GBV ausdrücklich aus.

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