Rz. 3

Abs. 1 erfordert zunächst die Aufnahme in den Datenspeicher des maschinellen Grundbuchs gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 GBO und § 62 GBV, lässt also nicht etwa schon die Erzeugung der Daten am Arbeitsplatz des Rechtspflegers und ihre Speicherung auf einem lokalen Speichermedium genügen. Der Eintragungstext wird vielmehr nach seiner Entstehung und abschließenden Überprüfung[1] zunächst durch einen ausdrücklichen Abspeicherungsbefehl in seiner Endfassung festgehalten.

 

Rz. 4

Das muss aber nicht bedeuten, dass er damit schon in den Grundbuchdatenspeicher gelangt wäre. Entscheidend für die Wirksamkeit ist in jedem Fall die technische Wiedergabemöglichkeit (siehe unten Rdn 6).

 

Rz. 5

Anders als beim Papiergrundbuch können also die abschließende Bearbeitung durch die zuständigen Personen und die Wirksamkeit der Eintragung zeitlich auseinanderfallen. In der Zwischenzeit kann eine veranlasste Eintragung in gleicher Weise zurückgenommen[2] oder geändert werden wie dies beim Papiergrundbuch in der Zeit zwischen Verfügung und Unterschrift im Grundbuch der Fall ist, etwa bei Bekanntwerden von Eintragungshindernissen oder Verfügungsbeschränkungen.

 

Rz. 6

Weiteres Wirksamkeitserfordernis ist die Wiedergabemöglichkeit der Eintragung, und zwar auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form nach Maßgabe von § 62 GBV. Die Wiedergabe zur Lesbarmachung erfolgt entweder durch Einsichtnahme am Bildschirm des Grundbuchamtes am Ort (§ 79 GBV), bei einem anderen Grundbuchamt (§ 132 GBO), im automatisierten Abrufverfahren (§ 133 GBO) oder durch Fertigung von Ausdrucken (§ 78 GBV) bzw. von Abdrucken (§ 80 GBV).

 

Rz. 7

Verschleiß und technische Fortentwicklung bedingen, dass Hard- und Software von Zeit zu Zeit Änderungen erfahren müssen, die auch den Übergang von Komponenten zu neuerer Technik mit sich bringen. Die Umstellung hat dabei so zu erfolgen, dass keine zeitlichen Ausfälle entstehen, während das Grundbuch dem Rechtsverkehr entzogen wäre, und die Daten nach der vorgenommenen Veränderung inhaltlich identisch wiedergegeben werden können.

[1] Einzelheiten zur Programmgestaltung bei SOLUM-STAR vgl. Bredl, MittBayNot 1997, 75.
[2] Zur technischen Verfahrenskonzeption Meikel/Dressler, § 129 GBO Rn 19 f.

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