Gesetzestext
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person
1. |
nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 und den dazu erlassenen Vorschriften der Grundbuchverfügung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Grundbuch, die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann, |
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in die nach § 12a Absatz 1 Satz 1 geführten weiteren Verzeichnisse Einsicht nehmen kann. |
Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Grundbuch oder in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung gesetzten Grenzen.
(2) Hinsichtlich der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 894 bis 896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in den §§ 22 bis 25 und 27 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Grundbuch und in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Norm wurde eingefügt durch Art. 15 des Gesetzes zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung v. 20.11.2019 (BGBl I S. 1724). Zur Bedeutung dieser EU-Verordnung für die Grundbucheinsicht siehe § 12 GBO Rdn 3. Nach Art. 23 DSGVO darf der nationale Gesetzgeber Pflichten und Rechte der Beteiligten aus Art. 12 ff. DGSVO beschränken und regeln, sofern der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten beachtet wird und die Beschränkungen verhältnismäßig sind. Für das Grundbuch regelt dies § 12d GBO. Für das Grundbuchverfahren ist die DSGVO unmittelbar anzuwenden, im Grundbuch werden personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet.
B. Recht auf Auskunft und Kopien (Abs. 1)
Rz. 2
Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen ein Auskunftsrecht über die Verwendung ihrer Daten. Dessen Abs. 1 wird für das Grundbuchverfahren durch §§ 12 und 12a GBO geregelt und gewährleistet. Soweit diese Regelungen hinter das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 DSGVO zurückbleiben, ist dies verhältnismäßig, weil das Interesse des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs an der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Grundbuchs das individuelle Auskunftsinteresse übersteigt. Die Information darüber, wem Grundbucheinsicht in welchem Umfang gewährt wurde, erhält nach Abs. 1 S. 2 nur der Eigentümer gemäß § 12 Abs. 4 S. 2–4 GBO und gemäß § 46a GBV.
Rz. 3
Das Auskunftsrecht wird ferner gewährleistet durch die Regelung des § 55 GBO zur Eintragungsmitteilung.
C. Recht auf Berichtigung von Daten (Abs. 2)
Rz. 4
Art. 16 DSGVO gewährt dem Betroffenen einen Anspruch auf Berichtigung seiner Daten. Abs. 2 verweist dazu auf die materiellrechtlichen Normen der §§ 894 ff. BGB und auf § 22 GBO. Eine Verwirklichung des Anspruchs aus Art. 16 DSGVO soll daher nur im Rahmen der Grundbuchberichtigung möglich sein. Die Vorschrift des Abs. 2 ist unglücklich formuliert und sachlich zu eng. Zu unterscheiden ist zwischen der Grundbuchunrichtigkeit i.S.d. § 894 BGB und der Unrichtigkeit tatsächlicher Angaben. Ersteres kann nur über § 22 GBO geregelt werden. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben, bspw. des Geburtsdatums eines Berechtigten oder des Nachnamens nach einer Namensänderung stellt aber keine Unrichtigkeit nach § 894 BGB dar. Auch wenn die DSGVO keine Definition des Rechts auf Berichtigung enthält, soll Art. 16 DSGVO insbesondere die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfassen. Diese ist durch Abs. 2 nicht ausgeschlossen und weiterhin zulässig, die Berichtigung des Namens etwa durch Vorlage der Personenstandsurkunde (siehe auch § 12c GBO Rdn 15).
D. Recht auf Widerspruch (Abs. 3)
Rz. 5
Art. 21 DSGVO regelt ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieses wird durch Abs. 3 vollständig ausgeschlossen. Das ist sachgerecht und notwendig. Andernfalls könnte man durch Widerspruch die Eintragung in das Grundbuch verhindern oder unleserlich machen. Damit wäre der Rechtsverkehr gefährdet. Ein Berechtigter kann mithin nicht verhindern, in Gemäßheit des § 15 GBV im Grundbuch bezeichnet zu werden.
Das Wort Widerspruch in Art. 21 DSGVO darf na...