Rz. 4
Der Grundsatz gilt nicht:
1. innerhalb der Grundbuchordnung
a) |
für das Anlegungsverfahren gem. §§ 112 ff. GBO, da es sich insoweit nicht um Eintragungen im Sinn des zweiten Abschnitts der GBO handelt, |
b) |
für Eintragungen rein tatsächlicher Art, z.B. Berichtigung der Eigenschaftsangaben eines Grundstücks, die Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten ohne Änderung seiner Identität oder der Schreibweise des Namens der Berechtigten, |
c) |
aufgrund besonderer Vorschrift bei Anlegung und Aufhebung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts (§ 4 GBO); bei Abschreibung eines mit einem Recht zu belastenden Grundstücksteils (§ 7 GBO); für Berichtigung des Vermerks bei Änderung oder Aufhebung von subjektiv-dinglichen Rechten (§ 9 Abs. 2 und 3 GBO) sowie bei Verlautbarung dieses Vermerks auf dem Blatt des belasteten Grundstücks (§ 9 Abs. 3 GBO); für Eintragung und Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs bei Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 2 GBO); bei Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Löschung von Rechten auf Lebenszeit (§ 23 Abs. 1 GBO); bei Eintragung von Rang-Klarstellungsvermerken (§ 45 Abs. 1 und 2 GBO); bei Eintragung des Mitbelastungsvermerks (§ 48 GBO); bei gleichzeitiger Eintragung des Nacherben mit dem Vorerben (§ 51 GBO) sowie eines Testamentsvollstreckers bei Eintragung der Erben (§ 52 GBO); bei Eintragung eines Widerspruchs und der Löschung von Amts wegen (§ 53 Abs. 1 GBO), für den Vermerk bei Erteilung eines neuen Briefes (§ 68 Abs. 3 GBO); für die Löschung von Vormerkung oder Widerspruch bei Rücknahme oder Zurückweisung der Beschwerde (§ 76 Abs. 2 GBO); für die Berichtigung von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzung für ein Grundbuchberichtigungsverfahren (§ 82a GBO); für die Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 ff. GBO) und die Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 ff. GBO). |
Rz. 5
2. Außerhalb des Grundbuchs bei Eintragung von Umstellungsschutzvermerken (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 3 GBMaßnG), der Löschung von Umstellungsgrundschulden unter besonderen Voraussetzungen (§ 15 S. 2 GBMaßnG) sowie der Löschung von Abgeltungshypotheken, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht nachweist (§ 24 Abs. 3 GBMaßnG); bei Eintragung des Umlegungsvermerks nach dem Baugesetzbuch (§ 54 Abs. 1 S. 2 BauGB) und bei Eintragung des Sanierungsvermerks (§ 143 BauGB).
Rz. 6
3. Wo das Antragsprinzip nicht gilt, das GBA also von Amts wegen tätig werden muss, hat der Antrag nur die Bedeutung einer Anregung; das GBA hat von Amts wegen zu ermitteln, da hier § 26 FamFG zu beachten ist (vgl. Rdn 9 ff.).
Rz. 7
Bezüglich einzelner Eintragungen, über deren dogmatische Eintragungsgrundlage Uneinigkeit besteht, können sich aus dem Nebeneinander bzw. der alternativen Exklusivität von Antrags- oder Amtsverfahren praktische Diskrepanzen ergeben. Wer etwa die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bei einer Vorerbenverfügung aufgrund Berichtigungsbewilligung befürwortet, muss ein Antragsverfahren bejahen mit der Möglichkeit von Zwischenverfügung und Beschwerde. Wird der Vermerk als rein verfahrensrechtliches Mittel betrachtet, muss das GBA nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (§ 26 GBO).
Rz. 8
Für den Actus contrarius gilt nicht zwingend derselbe Grundsatz (Antragsprinzipien/Amtsverfahren). Der Amtswiderspruch etwa wird gelöscht im Antragsverfahren.