Rz. 78
1. Antragsberechtigt ist nur der unmittelbar Beteiligte als "Betroffener" (Passivbeteiligter, verlierender Teil), dessen Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet, oder als "Begünstigter" (Aktivbeteiligter, gewinnender Teil), dessen Rechtsstellung einen Gewinn erfährt. Jeder von ihnen ist antragsberechtigt. Sind auf einer Seite mehrere Mitberechtigte vorhanden, so ist jeder von ihnen antragsberechtigt.
Rz. 79
2. Beide Begriffe sind nicht im wirtschaftlichen, sondern im abstrakt-rechtlichen Begriff zu verstehen. Beispielsweise ist der Veräußerer eines Grundstücks der "Betroffene", auch wenn die Veräußerung wirtschaftlich für ihn sehr vorteilhaft ist. Ein großes wirtschaftliches oder berechtigtes Interesse genügt nicht. Ein Eigentümer, auf dessen Grundstück eine Gesamthypothek in der Zwangsversteigerung bestehen bleibt, kann deshalb nicht die Löschung der Hypothek auf anderen, ihm nicht gehörenden Grundstücken beantragen. Ebenso wenig genügt die schuldrechtliche Verpflichtung zur Rechtsänderung oder ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil.
Lässt sich abstrakt nicht entscheiden, wer betroffen oder begünstigt ist, z.B. bei Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld, so sind beide Teile als betroffen anzusehen.
Rz. 80
3. Die Beteiligung muss unmittelbar sein.
a) Für den Aktivbeteiligten ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, der darauf abstellt, zu wessen Gunsten "die Eintragung erfolgen soll". Diese Frage lässt sich, wenn man nicht ins Uferlose geraten will, nur aus dem Inhalt der beantragten Eintragung beantworten. Die der Eintragung innewohnende Zweckbestimmung kann allein maßgebend sein; diese deutet auf denjenigen, der durch sie unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. Dem aus einer Auflassungsvormerkung Berechtigten steht daher für ein im Rang vorgehendes Grundpfandrecht kein eigenes Antragsrecht bezüglich der Löschung zu, selbst wenn die Auflassung schon erklärt wäre. Diese Auslegung wird bestätigt durch einen Gegenschluss aus §§ 9 Abs. 1 S. 2, 14 sowie 8 Abs. 2 GBMaßnG, wo jeweils einem mittelbar Begünstigten ausdrücklich und offenbar ausnahmsweise das Antragsrecht beigelegt wird.
Rz. 81
b) Das Gleiche muss auch für den Passivbeteiligten gelten, obwohl der Wortlaut der GBO, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen in §§ 19, 39 und 55 GBO, wo auch mittelbar Betroffene umfasst werden, Zweifeln Raum geben kann. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsberechtigung der Passivseite weiter ausgedehnt werden sollte als die der Aktivseite. Die Ausdehnung der Antragsberechtigung auf mittelbar Beteiligte würde es diesen ermöglichen, eine Rechtsänderung durch Eintragung im Grundbuch vornehmen zu lassen, welche die unmittelbar Beteiligten, denen nach materiellem Recht allein die Herrschaft über ihre Rechtsbeziehung zusteht, nicht wollen.
Rz. 82
4. Es sind antragsberechtigt: bei rechtsändernden Eintragungen die Parteien, zwischen denen sich die Rechtsänderung unmittelbar vollzieht; bei berichtigenden Eintragungen alle diejenigen, deren grundbuchliche Stellung durch die Berichtigung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung – im abstrakten Sinne – erfährt, z.B. bei Berichtigung durch Löschung einer ungültigen Hypothek der Hypothekengläubiger, der Eigentümer und der nachstehenden Berechtigten; mittelbar Berechtigte sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie die Eintragung zu bewirken haben, bspw. gem. § 894 BGB. Der Nacherbe ist für den Antrag auf Eintragung des Vorerben nicht unmittelbar Betroffener; er hat nach Abs. 1 S. 2 ein Antragsrecht (vgl. aber § 14 GBO Rdn 1).
Rz. 83
Das Recht, die Zuschreibung eines Grundstücks oder Zuflurstücks zu einem anderen Grundstück als dessen Bestandteil zu beantragen, steht nur dem Grundstückseigentümer zu, nicht auch dem Inhaber eines Grundpfandrechts an dem Hauptgrundstück, da dieser nicht unmittelbar Beteiligter ist. In der genannten Entscheidung wurde ausdrücklich die Frage offengelassen, ob die Antragsberechtigung des Grundpfandrechtsgläubigers ausnahmsweise zu bejahen ist, wenn die Bestandteilszuschreibung nachweislich in seinem Interesse erfolgt. Dies muss jedoch verneint werden, da die prozessuale, sich auf formale Kriterien stützende Rechtslage die gleiche bleibt. Der Hypothekengläubiger hat nach h.M. die Möglichkeit, als Bevollmächtigter Antragsrechte der betroffenen Eigentümer auszuüben.