Leitsatz (amtlich)

Soll eine inhaltliche Änderung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch eingetragen werden, ist der Berechtigte einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB nicht antrags- und beschwerdeberechtigt (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 71 GBO), weil er nur mittelbar betroffen ist und die Eintragung nicht zu seinen Gunsten erfolgen soll. Der nur mittelbar Betroffene ist auch dann nicht antragsberechtigt, wenn die Eintragung gem. § 19 GBO nicht ohne seine Bewilligung erfolgen darf. Die Frage, zu wessen Gunsten eine Eintragung erfolgen soll, ist abstrakt nach dem Inhalt der beantragten Eintragung zu beantworten; mittelbare Vorteile oder das Interesse an der Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche sind nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GBO § 13 Abs. 1 S. 2, §§ 19, 71; BGB § 883

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.09.2002; Aktenzeichen 86 T 472, 518–528/02)

AG Berlin-Hohenschönhausen (Aktenzeichen Grundbuch von Tegel Blatt 7181–7192)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 Euro als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die ausdrücklich im Namen der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Bei der weiteren Beschwerde nach § 78 GBO bestimmt sich die Beschwerdeberechtigung zunächst nach den für die Erstbeschwerde geltenden Grundsätzen. Danach ist in dem hier gegebenen Antragsverfahren auf Vornahme einer Eintragung derjenige beschwerdeberechtigt, der gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt ist (BGH v. 3.2.1994 – V ZB 31/93, MDR 1994, 478 = NJW 1994, 1158; KG OLGZ 1979, 139 [140]; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rz. 63, § 78 Rz. 2; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 71 GBO Rz. 118 jew. m.w.N.); § 20 Abs. 2 FGG ist im Grundbuchverfahren nicht anwendbar. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind aber nicht berechtigt, die in der notariellen Verhandlung vom 23.1.2002 bewilligte Eintragung zu beantragen. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ist antragsberechtigt nur der unmittelbar Beteiligte, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt (KGJ 31, A 346 [349]; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 13 Rz. 42; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 13 Rz. 35; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 71 Rz. 118 jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen für die Beteiligten zu 1) und 2) nicht vor. Sie sind im Grundbuch Bl. 7191 weiterhin nur als Berechtigte einer Auflassungsvormerkung eingetragen; in Abt. I ist noch die eingetragene Eigentümerin zu 1) gebucht.

Die Vormerkung wird durch die beantragte Eintragung nicht unmittelbar betroffen. Das gilt auch, soweit eine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum zu Lasten des Wohnungseigentumsrechts Bl. 7191 erfolgen soll. Hierdurch wird die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) und 2) als Vormerkungsberechtigte nicht unmittelbar verschlechtert. Denn die Vormerkung bleibt inhaltsgleich bestehen. Die Änderung des Belastungsgegenstands wirkt auf sie nur mittelbar. Auf ein mögliches Anwartschaftsrecht (vgl. dazu Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 925 Rz. 23 ff.) kommt es nicht an (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 13 Rz. 44; a.A. Suppliet, RPfleger 1995, 15); das betroffene Recht muss eintragungsfähig sein. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind auch nicht deshalb betroffen i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, weil für die Eintragung gem. § 19 GBO ihre Bewilligung erforderlich ist (vgl. dazu BayObLG BayObLGZ 1974, 217 [219], BayObLGZ 1993, 259 [262]; BayObLGZ 1998, 255 [260]; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. § 3 Rz. 80). Dies beruht darauf, dass eine inhaltliche Änderung der Teilungserklärung, zu deren Vornahme materiell-rechtlich die eingetragenen Wohnungseigentümer weiterhin befugt bleiben, auch der Zustimmung der nur mittelbar betroffenen Vormerkungsberechtigten bedarf, um die erforderliche Einheitlichkeit der Teilungserklärung zu gewährleisten (vgl. dazu BayObLG BayObLGZ 1974, 217 [219]; v. 24.6.1993 – 2Z BR 56/93, BayObLGReport 1993, 90 = BayObLGZ 1993, 259 [262]; BayObLGZ 1998, 255 [260]; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. § 3 Rz. 80).

Der nur mittelbar Betroffene ist auch in dem Fall nicht antragsberechtigt, in dem die Eintragung gem. § 19 GBO nicht ohne seine Bewilligung erfolgen darf (Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. § 13 Rz. 44; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 13 GBO Rz. 44; Bauer/v. Oefele, GBO, § 13 Rz. 34; Böttcher, RPfleger 1982, 52 [54]; widersprüchlich Herrmann in K/E/H/E, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 13 Rz. 58; a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rz. 88). Von dem Zustimmungserfordernis kann nicht auf die Antragsberechtigung geschlossen werden. § 19 und § 13 Abs. 1 S. 2 GBO dienen unterschiedlichen Zwecken, § 19 GBO schließt den nur mittelbar Benachteiligten ein, um durch den formellen Konsens zu gewährleisten, dass seine nach dem Sachenrecht gebotene Zustimmung vorliegt. Die Antragsberechtigung ist Ausfluss der materiell-rechtlichen Verfügungsberechtigung des Betroffenen und der Anwartschaft des unmittelbar Begünstigten (Meikel/Böttcher, Grund...

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