Rz. 14
Nr. 1 wägt die schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insb. des Eigentümers, gegen das Interesse der Einsicht begehrenden Kreise an einem erleichterten Zugang zum Grundbuchinhalt ab. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 12, 12b GBO hinaus sind jedoch das Bedürfnis nach einer Vielzahl von Übermittlungen und die besondere Eilbedürftigkeit zugunsten der Zulassung gerade dieser Übermittlungsart zu berücksichtigen. Der mit der Einrichtung und dem Abruf verbundene Kostenaufwand dürfte allerdings regelmäßig für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses beim Antragsteller sprechen.[24] Der genehmigenden Stelle wird bei der Beurteilung ein großzügiger Ermessensspielraum zukommen.[25] M.E. zwang das Normenverständnis nicht dazu, den Zugang zum Abrufverfahren zu widerrufen, z.B. weil nach Auffassung der Zulassungsbehörde im Beurteilungszeitraum keine oder nicht genügend Abrufe erfolgt sind. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsprechung behinderte die Arbeit der Notare und konterkariert die Vorzüge und die Ziele eines elektronischen Grundbuchs.[26] der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und durch Gesetzesänderung Abhilfe geschaffen.[27]
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