Rz. 14

Nr. 1 wägt die schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insb. des Eigentümers, gegen das Interesse der Einsicht begehrenden Kreise an einem erleichterten Zugang zum Grundbuchinhalt ab. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 12, 12b GBO hinaus sind jedoch das Bedürfnis nach einer Vielzahl von Übermittlungen und die besondere Eilbedürftigkeit zugunsten der Zulassung gerade dieser Übermittlungsart zu berücksichtigen. Der mit der Einrichtung und dem Abruf verbundene Kostenaufwand dürfte allerdings regelmäßig für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses beim Antragsteller sprechen.[24] Der genehmigenden Stelle wird bei der Beurteilung ein großzügiger Ermessensspielraum zukommen.[25] M.E. zwang das Normenverständnis nicht dazu, den Zugang zum Abrufverfahren zu widerrufen, z.B. weil nach Auffassung der Zulassungsbehörde im Beurteilungszeitraum keine oder nicht genügend Abrufe erfolgt sind. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsprechung behinderte die Arbeit der Notare und konterkariert die Vorzüge und die Ziele eines elektronischen Grundbuchs.[26] der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und durch Gesetzesänderung Abhilfe geschaffen.[27]

[24] Demharter, § 133 GBO Rn 14; Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 64 am Ende mit Bezug auf die Gesetzesänderung; a.A. BayObLG Beschl. v. 1.12.2021 – 102 VA 116/21, NJOZ 2022, 1195 Rn 33, beck-online (allerdings für beschränktes Einsichtsrecht).
[25] Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 64.
[26] Püls, NotBZ 2017, 361 ff. Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 21.6.2017 – IV AR(VZ) 3/16, NotBZ 2017, 389; kritisch auch BeckOK GBO/Wilsch GBO § 133 Rn 16; Bauer/v. Oefele/Waldner § 133 Rn 5; Frohn/Büttner, NotBZ 2016, 243.
[27] Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30.11.2019 (BGBl I S 1942) mit Wirkung vom 6.12.2019. Meikel/Böttcher, GBO, 12. Auflage 2021, § 133 GBO Rn 98.

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