Gesetzestext
(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.
(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.
(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn
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die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder |
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der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird. |
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 133a GBO wurde 2013 eingefügt mit Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare. Die bereits im Entwurf des Gesetzes in § 132 GBO-E vorgesehene Möglichkeit der Grundbucheinsichten durch Notare (mit der VO-Ermächtigung an die Landesregierungen), wurde im Rechtsausschuss zu einer grundsätzlichen Befugnis der Notare, den Inhalt des Grundbuches mitzuteilen. Auch die Klarstellung, dass selbst im Falle eines "opt-out" durch eine Landesregierung die Arbeit der Notare im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege nicht beeinträchtig werden darf, ist zu begrüßen.
Rz. 2
Schon bisher hatten die Notare die Möglichkeit der Grundbucheinsicht im Wege der Fernabfrage und die Möglichkeit und die Befugnis Abdrucke zur erstellen (vgl. § 80 GBV Rdn 4 ff.). Diese Einsicht steht und stand den Notaren seit jeher ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses offen. Zuletzt war vereinzelt angezweifelt worden, ob die geltenden Bestimmungen dem Notar die Vornahme einer Einsicht beispielsweise auch "nur" zur Weitergabe an den Grundstückseigentümer oder an einen anderen Notar erlauben. Offenbar um diese Unsicherheit zu beseitigen, die auch Auswirkungen auf die Geschäftsprüfung der Notare gehabt hätte und dann auch zu disziplinarrechtlichen Überlegungen hätte führen können, hat der Rechtsauschuss die Klarstellung in § 133a GBO vorgenommen.
Rz. 3
Da bei der Geschäftsprüfung die Berechtigung einer erfolgten Grundbucheinsicht in das elektronische Grundbuch stichprobenweise geprüft wird, wurde bisweilen schon in der Vergangenheit empfohlen, für solche Vorgänge eine Sammelakte "Grundbucheinsichten" anzulegen, bei denen es nicht zu einer Beurkundung oder Beratung im Rahmen der sonstigen Betreuungstätigkeit des Notars gekommen ist, insbesondere dann, wenn auch nicht auf andere Weise eine Auskunft zum Anlass der Einsicht sichergestellt ist. Eine Aufnahme in die vorgeschlagene Sammelakte oder gar die Führung besonderer "Register" war bei rechtsbetreuender Tätigkeit nicht vorgesehen und ist auch künftig nicht erforderlich.
Rz. 4
Nicht erfasst von der Vorschrift ist die Mitteilung von Einsichten in die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO. Anders als für die Abrufverfahren einschlägige Bestimmung des § 133 GBO erwähnt § 133a GBO diese zulässigen Einsichten nicht. Zur Einsicht in die elektronische Grundakte vgl. § 99 Rn 1 ff. GBV.
B. Mitteilung des Grundbuchinhalts
I. Bei berechtigtem Interesse
Rz. 5
Die Mitteilung, d.h. die Weitergabe des eingesehenen Grundbuchinhaltes an denjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist dem Notar gestattet. Der Notar wird sich vor der Einsicht das berechtigte Interesse darlegen lassen und am ...