Rz. 3
Die Regelung des Abs. 1 S. 1, nach der ein elektronisch übermitteltes Dokument beim Grundbuchamt eingegangen ist, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO des Grundbuchamtes aufgezeichnet hat, dient der Rechtssicherheit und vermeidet Haftungsgefahren für den Einreicher. Allerdings bedarf der genaue Zeitpunkt einer weiteren Konkretisierung, ggf. auch im Rahmen einer auf der Grundlage des § 141 Nr. 1 GBO zu erlassenden Rechtsverordnung (zur Frage der Adressierung vgl. § 135 GBO Rdn 6). In der Regel ist die Einrichtung der Intermediär (OSCI-Manager), das "Postfach" des Grundbuchamts versendet selbst keine gesonderte Eingangsbestätigung das EGVP des Grundbuchamtes. Die eingehenden Dateien werden automatisch im Zeitpunkt des Eingangs bei der bestimmten Einrichtung mit einem elektronischen Zeitstempel versehen, was dem § 13 Abs. 2 S. 1 GBO entspricht, der allerdings – weil, wie auch § 13 Abs. 3 GBO für die Papierwelt konzipiert – explizit in § 135 Abs. 1 S. 3 GBO abbedungen wird.
Rz. 4
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Normierung einer Eingangsbestätigung wie in Abs. 1 S. 4 vorgesehen, ergibt sich auch aus den Erfahrungen mit dem elektronischen Handelsregisterverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens sind aufgrund des Fehlens einer rechtlichen Regelung sowohl die rechtliche Qualität der Empfangsbestätigung als auch die Rechtsfolge im Fall einer Unrichtigkeit derselben unklar. Durch eine rechtliche Normierung der Empfangsbestätigung im elektronischen Grundbuchverkehr wird deren Bedeutung im Hinblick auf das Prioritätsprinzip des Grundbuchrechts (§ 17 GBO) in sachgerechter Weise aufgewertet.
Rz. 5
Bestätigt wird der Eingangszeitpunkt unter Beifügung einer elektronischen Signatur, Abs. 1 S. 5. Dabei handelt es sich nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur, sondern um digitale Zertifikate in Verbindung mit einer Public-Key-Infrastruktur. Im Streitfall soll so der Einreicher den Beweis des Eingangs führen können. Wird das elektronische Dokument z.B. an das allgemeine Postfach des Amtsgerichts adressiert, erhält der Absender in der Regel die Eingangsbestätigung immer vom Intermediär und diese enthält aber als Hinweis den Empfänger der Nachricht. Der Notar sollte also auf die richtige Empfängerbezeichnung in der Eingangsbestätigung achten. Bei einer anschließenden Weiterleitung des Dokuments erhält der Einreicher keine zusätzliche/weitere Nachricht über den Eingang im elektronischen Postfach des Grundbuchamts.