Gesetzestext

 

(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte tritt der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das diese Grundakten führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

(3) Für den Abruf von Daten aus den elektronischen Grundakten kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden beschränkt ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG).[1] § 99 GBV (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf) enthält Ausführungsbestimmungen und nimmt Bezug auf Abs. 3.

Die Vorschrift enthält die Regelungen, um die nach § 12 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 GBV gestattete Einsicht in die Grundakte auch im Anwendungsbereich der E-Grundakte sicherzustellen.[2]

[1] Gesetz v. 11.8.2009 BGBl I S. 2713 m.W.v. 1.10.2009.
[2] BT-Drucks 16/12319, S. 32.

B. Ausdruck und Akteneinsicht

 

Rz. 2

Wird die Grundakte elektronisch geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein maschinell gefertigter Ausdruck, Abs. 1 S. 1. Die Vorschrift ist § 131 GBO nachgebildet, der eine vergleichbare Regelung für Ausdrucke aus dem Grundbuch enthält.[3] Einzelheiten der Erteilung von Ausdrucken aus der Grundakte regelt § 99 Abs. 1 GBV in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und 2 GBV.

 

Rz. 3

So wie bisher dem Berechtigten die Grundakte vorgelegt wurde, kann er nach Einführung und Freischaltung der eGrundakte den Datenbestand über eine vom Mitarbeiter des Grundbuchamtes zu gewährende Bildschirmeinsicht erhalten. Einzelheiten der Einsichtgewährung regelt § 99 Abs. 2 GBV in Verbindung mit § 79 GBV. Die dezentrale Einsicht, bereits ein Erfolg des maschinellen Grundbuchs (vgl. § 132 GBO), wird in Abs. 2 für die eAkte ebenfalls vorausgesetzt. Eine dem § 133a GBO entsprechende Möglichkeit, die Einsicht auch durch Notare, d.h. dezentral und bürgerfreundlich zu gewähren, ist zwar noch nicht vorgesehen. Die Argumente, die den Gesetzgeber aber im Rahmen des § 133a GBO bewegt haben,[4] sollten auch hier ohne weiteres gelten. Ähnlich wie im Bereich der Grundbucheinsichten hat sich dieser Weg unter Beachtung aller technischen und rechtlichen Vorgaben bereits in der Praxis etabliert. Wie bereits bei der Grundbucheinsicht ist die "isolierte" Einsicht durch Notare nicht wirklich ein Problem. Gleichwohl sollte der Notar die Vorgaben des § 133a GBO, § 85a GBV entsprechend beachten. Zur Verweisungsproblematik vgl. § 99 GBV Rdn 4 ff.

[3] BT-Drucks 16/12319, S. 32.
[4] BT-Drucks 17/13136, S. 20; zum Entwurf der Regelung in § 132 Abs. 2 ff. -E BT-Drucks 17/1469, 2 und 19 f. zum Ganzen Püls, NotBZ 2013, 329 ff.

C. Automatisierter Abruf

 

Rz. 4

Abs. 3 S. 1 sieht die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für die Grundakteneinsicht vor. Das Verfahren erlaubt dem zugelassenen Nutzer den Zugriff auf die gespeicherten Daten, ohne dass das Grundbuchamt den Abruf vorher im Einzelfall gestattet. Dabei wird auf § 133 GBO verwiesen, der zum Verfahren weitreichende Ausführungen enthält (vgl. § 133 GBO Rdn 1 ff. und § 80 GBV Rdn 1 ff.) und auch einen in der Praxis erprobten und bewährten rechtlichen Rahmen darstellt.[5] § 99 Abs. 3 GBV verweist für Abrufe aus der elektronischen Grundakte hierher (vgl. § 99 GBV Rdn 5). Wie Abs. 3 S. 2 klarstellt, bezieht sich die Gestattung auf den Abruf aller Dokumente und nicht nur die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 GBO). Zur Verwendung der Abrufe im Rahmen von Beurkundungsverfahren vgl. die Kommentierung bei § 75 GBV Rdn 18.

[5] So auch die ausdrückliche Feststellung der Begründung, BT-Drucks 16/12319, S. 32; Kommentierung bei § 113 Rn 1 ff.

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