Gesetzestext
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Bestimmung erweitert gegenüber § 13 Abs. 2 GBO für mittelbar Begünstigte das Antragsrecht. Die Regelung ist nötig im Hinblick auf § 39 GBO, der eine Eintragung regelmäßig davon abhängig macht, dass der Betroffene im Grundbuch eingetragen ist. Über die Bestimmung des § 14 GBO hinaus hat die Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des Grundgedankens der Norm das Antragsrecht weiteren mittelbar Betroffenen zugebilligt. Das Recht auf Antragstellung steht auch dem mittelbar Begünstigten danach zu, wenn dieser einen Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB oder § 895 ZPO hat. Der Nacherbe muss infolgedessen ein Antragsrecht auf Eintragung des Vorerben haben. Dieses Recht leitet sich jedoch unmittelbar aus § 13 GBO her.
Analog § 14 GBO hat der Gläubiger ferner ein Antragsrecht, um bei einer eingetragenen Namens-GbR die Zuschreibung der Gesellschafter zu erreichen. Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 ist dem Gläubiger auch die Bezeichnungskorrektur auf die eGbR gestattet. Allerdings hilft dies dem Gläubiger nur, wenn die Gesellschaft bereits als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. § 14 GBO ist Teil des Grundbuchverfahrensrechts und gibt dem Gläubiger keine Handhabe, im Registerverfahren die Eintragung zu bewirken (vgl. auch § 47 GBO Rdn 54). Der Analogieschluss besteht im Falle der GbR darin, dass sich nur die Bezeichnung des Berechtigten geändert hat, nicht dessen Identität.
Rz. 2
Bei Eintragung des Erstehers eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren oder einer Sicherungshypothek in diesem Rahmen kann die Berichtigung nur auf das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts hin erfolgen. § 14 GBO gilt hier nicht, da diese Bestimmung nur die Fälle regelt, in denen der Schuldner allein antragsberechtigt ist. Deswegen gilt § 14 GBO auch nicht für die Eintragung des Gläubigers einer zunächst nach §§ 126, 128 ZVG für einen unbekannten Berechtigten eingetragenen Hypothek wegen des Ersuchenverfahrens nach § 135 ZVG.
B. Unrichtigkeit des Grundbuchs
I. Unrichtigkeit
Rz. 3
Es muss eine Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) durch Nichteintragung des Berechtigten vorliegen. Gleichgültig ist, ob das dem Berechtigten zustehende Recht überhaupt nicht, oder für einen Nichtberechtigten oder unter Nichtbeachtung des § 47 GBO eingetragen oder zu Unrecht gelöscht worden ist. Gleichgültig ist auch, ob der eingetragene Berechtigte sein Recht außerhalb des Grundbuchs übertragen konnte oder trotz Eintragung kein Recht erworben hat. Die Norm erfasst nur eine Unrichtigkeit in der Person des Berechtigten, nicht eine Unrichtigkeit hinsichtlich Bestand, Inhalt oder Rang des Rechts. Auch kann nur Berichtigung beantragt werden, nicht die Eintragung eines Widerspruchs. Dieser würde dem Gläubiger für die Folgeeintragung nicht helfen.
Rz. 4
Der Fall, dass der Eigentümer auf sein Eigentum verzichtet hat, der Verzicht eingetragen, aber der Aneignungsberechtigte noch nicht als Eigentümer eingetragen ist (§ 928 BGB) gehört nicht hierher; denn in diesem Fall ist das Grundbuch nicht unrichtig. Keine Anwendung findet die Bestimmung, wenn es sich um sonstige Unrichtigkeiten handelt, beispielsweise wenn Löschungen von Rechten oder Verfügungsbeschränkungen oder Berichtigungen von Inhalt oder Rang bestehender Rechte in Frage kommen. Hier handelt es sich um keine Eintragung eines Berechtigten.
II. "Nichteingetragensein" des Berechtigten
Rz. 5
Die Grundbuchunrichtigkeit muss in der Nichteintragung des Berechtigten bestehen. Berechtigt ist nur derjenige, welcher ein außerhalb des Grundbuchs rechtswirksam erworbenes dingliches Recht inne hat; der Umfang des Rechtes ist gleichgültig, neben dem Vollrecht des Eigentums kommen daher sämtliche sonstigen dinglichen Rechte in Betracht. Ein bloßes Anwartschaftsrecht genügt jedoch nicht.
Rz. 6
Kein dingliches Recht hat, wer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes besitzt. Für ihn gilt § 14 GBO nicht. Eine konstitutive Eintragung kann nicht verlangt werden. In diesen praktisch häufigen Fällen muss der Gläubiger vielmehr den schuldrechtlichen Anspruch pfänden und sich überweise...