Rz. 7
Abs. 2 erklärt einige grundlegende Bestimmungen des EGBGB auf das Grundbuchrecht für entsprechend anwendbar.
Rz. 8
Art. 1 Abs. 2 EGBGB besagt, übertragen auf das Grundbuchrecht folgendes: Soweit in der GBO oder der ÄndVO 1935 die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, dass landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften in Kraft und können neue Vorschriften dieser Art erlassen werden. Der einzige Vorbehalt, den die GBO zugunsten des Landesgrundbuchrechts macht, ist der des § 143 GBO. Soweit er reicht, bleiben also die landesrechtlichen Vorschriften auch gegenüber der neuen GBO in Kraft und können auch geändert werden. Doch gilt dies nur im Verhältnis zur GBO, nicht gegenüber anderen Reichs- oder Bundesgesetzen.
Rz. 9
Die Übertragung des Art. 2 EGBGB auf das Grundbuchrecht ergibt den Satz: "Gesetz im Sinne der GBO und der ÄndVO ist jede Rechtsnorm." Der Begriff "Gesetz" spielt in der GBO eine Rolle in den §§ 13, 38, 53, 54, 78, 143 GBO. Überall umfasst er Gesetze im materiellen Sinn, ohne Rücksicht auf ihre Form, einschließlich des Gewohnheitsrechts. Den Gegensatz zu Rechtsnormen bilden die Verwaltungsnormen, die für die inneren Verhältnisse der Behörden bestimmt sind und nach außen weder berechtigend noch verpflichtend wirken.
Rz. 10
Art. 50 EGBGB regelt, übertragen auf das Grundbuchrecht, das Verhältnis der anderen Reichsgesetze grundbuchrechtlichen Inhalts zur GBO und ihrem Einführungsgesetz, der ÄndVO 1935. Danach bleiben grundbuchrechtliche Vorschriften anderer Reichs- oder Bundesgesetze in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus der GBO oder der ÄndVO 1935 ihre Aufhebung ergibt.
Rz. 11
Art. 55 EGBGB regelt das Verhältnis der Landesgesetze grundbuchrechtlichen Inhalts zur GBO und zur ÄndVO 1935. Die entsprechende Anwendung besagt, dass grundbuchrechtliche Vorschriften des Landesrechts beseitigt sind, soweit nicht die GBO oder die ÄndVO 1935 etwas anderes bestimmen. Diese abweichende Bestimmung muss eine ausdrückliche sein. Eine solche befindet sich – abgesehen von Übergangsvorschriften – nur in § 143 GBO.
So muss bspw. eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein, auch damit sie materiell-rechtlich aufgehoben und gelöscht werden kann. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend). Aufgrund der Verweisung auf Art. 55 EGBGB in § 142 Abs. 2 GBO sind von der GBO abweichende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft getreten. Die Grundbuchordnung enthält keinen Vorbehalt, der es erlaubte, nach §§ 4 ff. GBV angelegte Grundbücher nach landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit einem anderen Register als das Grundbuch i.S.d. BGB zu führen.
Rz. 12
Art. 4 EGBGB a.F., angewandt auf das Grundbuchrecht, bestimmte, dass dort, wo die GBO Vorschriften außer Kraft gesetzt hatte, auf die in anderen Reichs- oder Landesgesetzen verwiesen ist, diese Vorschriften durch die entsprechenden der GBO ersetzt wurden. Diese globale Änderungsbestimmung für alle früheren Verweisungen wird heute nicht mehr benötigt und ist deshalb gestrichen worden.