Gesetzestext
(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der §§ 14 bis 17 des Erbbaurechtsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
A. Allgemeines
Rz. 1
Das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) hat die Vorschrift des früheren § 118 GBO als § 137 GBO unverändert übernommen. Nach dem ERVGBG v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 2713) ist sie § 144 GBO geworden. Die Bestimmung befasst sich mit den landesgesetzlichen Erbpachtrechten einschließlich der Büdner- und Häuslerrechte (Art. 63 EGBGB) und den landesgesetzlichen Rechten auf Abbau eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals, z.B. Ton, Kalk, Sandstein, Granit u.a. (Art. 68 EGBGB). Diese Rechte unterstehen materiell grundsätzlich dem Landesrecht; doch haben die genannten Bestimmungen des EGBGB sie gewissen reichsrechtlichen (jetzt bundesrechtlichen) Vorschriften unterworfen, durch die sie dem Erbbaurecht des BGB angenähert sind. § 144 GBO führt diesen Gedanken für die grundbuchrechtliche Behandlung weiter und schränkt damit den sonst geltenden Vorbehalt des § 143 GBO ein.
B. Anwendbarkeit von Vorschriften der GBO
Rz. 2
Es gelten für diese Rechte folgende Vorschriften der GBO entsprechend:
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§ 20 GBO. Dies bedeutet, dass im Falle der Bestellung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Erbpachtrechts oder Abbaurechts die Eintragung nur erfolgen darf, wenn die Einigung nachgewiesen ist. |
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§ 22 Abs. 2 GBO. Dies hat zur Folge, dass die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Erbpachtberechtigten oder eines Abbauberechtigten nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen darf, sofern nicht der Fall des § 14 GBO vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. |
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§ 49 GBO. Er hat Bedeutung für den Fall, dass die genannten Rechte nach Landesrecht nicht einheitlicher Art sind, sondern nur eine Zusammenfassung mehrerer selbstständiger dinglicher Rechte. Für ihre Eintragung gilt dann bundesrechtlich die dem Altenteil gewährte Erleichterung (vgl. dazu § 49 GBO Rdn 1 ff.). |
C. Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes
Rz. 3
Abs. 2 entspricht dem früheren § 8 GBO, der die Anlegung eines Grundbuchblattes für Erbbaurechte zum Inhalt hat, die vor dem 22.1.1919 in das Grundbuch eingetragen wurden und für die die Vorschriften des BGB über das Erbbaurecht maßgebend blieben. Dabei ist § 60 Buchst. a – nicht aber Buchst. b – GBV zu beachten, sodass das Grundbuchblatt z.B. die Aufschrift "Erbpachtrecht" oder "Kalkabbaurecht" zu tragen hat. Im Übrigen gelten für die Einrichtung des Grundbuchblattes nach § 103 GBV die landesrechtlichen Vorschriften.
Rz. 4
Durch die Übertragung des Bundesrechts auf die genannten Rechte wird im angegebenen Umfang das Landesrecht ausgeschlossen. Jedoch ist es dem Landesrecht nach Abs. 3 gestattet anzuordnen, dass die Rechte hinsichtlich der Anlegung eines besonderen Blattes nicht dem früheren § 8 GBO also dem Erbbaurecht des BGB, sondern den §§ 14–17 ErbbauRG, also den Erbbaurechten neuer Art, gleichgestellt werden (vgl. hierzu § 104 GBV Rdn 1 ff.).