Gesetzestext
Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.
A. Allgemeines
Rz. 1
Das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) hat die Vorschrift des früheren § 119 GBO als § 138 GBO unverändert übernommen; nach dem ERVGBG v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 2713) ist daraus § 145 GBO geworden. Die Vorschrift stellt klar, dass die Bücher, die nach den Bestimmungen, die vor dem 1.4.1936 galten, als Grundbücher geführt wurden, auch als Grundbücher im Sinne der jetzt geltenden anzusehen sind, mögen sie auch ihren Anforderungen nicht entsprechen.
Rz. 2
Das frühere Recht gestattete (§ 87), dass kraft landesrechtlicher Verordnung ein am 1.1.1900 geführtes Buch oder mehrere solcher Bücher für sich allein oder zusammen als Grundbuch gelten sollten. Soweit solche Anordnungen ergangen sind, sind die dadurch geschaffenen Grundbücher als solche durch § 145 GBO beibehalten.
Rz. 3
Die notwendigsten Anpassungsvorschriften für solche Bücher gaben die §§ 88, 89 GBO a.F., die in den §§ 146, 147 GBO (früher §§ 120, 121 GBO bzw. §§ 139, 140 GBO) wiederkehren. Spätestens nach Einführung des maschinell geführten Grundbuchs in allen Bundesländern haben die §§ 145 ff. GBO keine praktische Bedeutung mehr. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer und der Fortführung der dortigen "alten" Grundbücher hatten die Vorschriften neben den Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet (§ 150 GBO) noch temporär Bedeutung. Als letztes Relikt einer Sonderform können für sog. ungetrennte Hofräume noch die bis 31.12.2025 geltenden Vorschriften der Hofraumverordnung i.d.F.v. 12.7.2017 (BGBl I 2017, S. 2358) gelten.
B. Fortführung der bisherigen Bücher
Rz. 4
Da die nach den landesrechtlichen Bestimmungen geführten Bücher als Grundbücher im Sinne der GBO anzusehen sind, bleiben die Eintragungen in den bisherigen Büchern bestehen und behalten ihre Wirksamkeit. Vom Inkrafttreten der GBV an, dem 1.4.1936, sind neue Eintragungen solange in den alten Büchern vorzunehmen, als diese nicht auf den neuen Vordruck umgeschrieben sind. Jedoch sind neue Grundbuchblätter nach § 97 Abs. 1 GBV anzulegen. Allerdings konnte für eine Übergangszeit die Verwendung der alten Vordrucke besonders zugelassen werden. Dann waren nach § 98 S. 1 GBV die alten landesrechtlichen Vorschriften über die Nummernbezeichnung und die Eintragung im Grundbuch weiterhin anzuwenden.
Rz. 5
Die Angleichung der alten Grundbuchblätter an den Vordruck der GBV erfolgt gemäß § 97 Abs. 2 GBV allmählich, und zwar grundsätzlich durch Umschreibung. Sofern die vorhandenen Grundbücher dem neuen Vordruck im Wesentlichen entsprechen, kann auch ihre Weiterführung besonders zugelassen werden. Das ist geschehen, wenn eine Anpassung der alten Vordrucke an das Muster der GBV möglich war, ohne dass darunter das Äußere und die Übersichtlichkeit des Grundbuchs zu leiden hatte. Dabei ist § 98 S. 1 GBV zu beachten. Für die Umschreibung bereits angelegter Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 GBV sinngemäß anzuwenden (§ 99 GBV). Siehe auch die Erläuterungen zu §§ 97–99 GBV.
Rz. 6
Die Umschreibung der Grundbuchblätter auf den durch die GBV eingeführten neuen Vordruck war mit Beginn des Zweiten Weltkrieges ins Stocken geraten. Sie wurde aufgrund ausdrücklicher Anordnung durch AV des RdJ v. 1.3.1943 bis auf weiteres eingestellt. Nach dem Kriege sind die Umschreibungsarbeiten in den Ländern wiederaufgenommen worden, so z.B. in Bayern durch Bek. d. JM v. 8.4.1952 und in Nordrhein-Westfalen durch AV des JM v. 10.9.1954.
Rz. 7
Zur Umstellung von Grundbuchblättern in festen Bänden durch Verwendung von Ablichtungen der bisherigen Blätter auf Bände mit herausnehmbaren Einlegebogen (sog. Loseblattgrundbuch) vgl. § 101 GBV i.d.F. v. 24.1.1995 (BGBl I 1995, 114).