Rz. 54
Die vermutete Vollmacht gibt dem Notar lediglich die Befugnis zur Stellung des reinen Eintragungsantrages.
Der Notar kann daher nicht fehlende Eintragungsunterlagen aufgrund dieser Vollmacht ersetzen, wie z.B. die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§§ 22, 27 GBO), Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses oder die fehlende Bezeichnung des Grundstücks.
Rz. 55
Grundbuchverfahrensrechtlich deckt § 15 GBO auch Anträge, die über dem dinglichen Recht (nicht dem Antrag oder der Bewilligung) hinzugefügte auflösende Bedingungen auf den Bestand des Rechts zurückwirken, etwa indem die Auflassungsvormerkung auflösend bedingt wird auf die Stellung eines notariellen Löschungsantrags. Verfahrensrechtliche Grundlage ist allein die Antragstellung, die aber aufgrund des Bedingungsnachweises der Form des § 29 GBO – typischerweise durch notarielle Eigenurkunde – bedarf. Beurkundungsrechtlich wird eine flankierende Vollmacht des Notars in der Urkunde enthalten sein, in deren Zusammenhang dann die Handlungsanweisung an den Notar (Aufforderung durch den Eigentümer, Gehör des verlierenden Teils, abzuwartende Fristen und sonstige Ermittlungstätigkeit des Notars) eingehend geregelt ist. Dann kann der Notar parallel oder alternativ auf Grundlage der rechtsgeschäftlichen Vollmacht handeln. Zwingend erforderlich für die Handlung des Grundbuchamtes ist das aber nicht.
Rz. 56
1. Der gestellte Antrag muss mit den Eintragungsbewilligungen und den sonstigen Eintragungsunterlagen übereinstimmen; der Notar ist allein aufgrund Abs. 2, d.h. ohne besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht, nicht berechtigt, davon abzuweichen, insbesondere vorliegende Bewilligungen inhaltlich zu verändern. Bei Beurkundung der Auflassung gestattet die Norm noch nicht, die Eintragung einer Vormerkung aufgrund der Vollmacht zu bewilligen und zu beantragen. Ebenso wenig hat der Notar die Befugnis, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, um damit ein dem Antrag entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen, wenn insoweit noch weitere Erklärungen erforderlich sind. Er kann auch keine Bestandteilszuschreibung selbstständig beantragen (vgl. aber § 19 GBO Rdn 160; § 29 GBO Rdn 134). Möglich ist bei einem Briefrecht der Antrag auf Brieferteilung, nicht jedoch eine abweichende Bestimmung über die Aushändigung des Briefes nach § 60 Abs. 2 GBO. Ein Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen ist von der gesetzlichen Vollmacht des § 15 GBO nicht erfasst, jedoch als Antrag auf Vornahme einer Verwaltungshandlung aufgrund formfreier Vollmacht jederzeit zulässig.
Rz. 57
2. Nach herrschender Auffassung ist der Notar nicht berechtigt, eine Rangbestimmung im Antrag vorzunehmen, wenn eine solche in der Eintragungsbewilligung nicht enthalten ist, wobei jedoch unbestritten ist, dass ihm eine zeitlich gestreckte Vorlage mit entsprechender Rangwirkung niemals verwehrt ist. Praktisch kommt es auf die Argumentationsdefizite der h.M. jedoch wegen der verbreiteten rechtsgeschäftlichen Vollmachten nicht an. Andererseits dürfen sich weder Notar noch Grundbuchamt über ausdrücklich klargestellte Rangverhältnisse in den mehreren Grundschuldbestellungsurkunden hinwegsetzen, auch nicht bei gleichzeitiger Einreichung.
Rz. 58
Unbestritten ist es dagegen möglich, dass der Notar eine Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 GBO trifft, soweit und solange Erklärungen der Beteiligten nicht entgegenstehen. Auch kann er ausdrücklich erklären, dass eine von mehreren in der Urkunde enthaltenen Erklärungen nicht als dem Grundbuchamt zugegangen angesehen werden soll, sofern keine Verbindung nach § 16 Abs. 2 GBO gegeben ist. Umgekehrt ist er jedoch nicht befugt, sich über bindende Erklärungen der Beteiligten gem. § 16 Abs. 2 GBO hinwegzusetzen.
Rz. 59
Unbestritten zulässig ist auch die Vorlage einer mehrere Anträge enthaltenden Urkunde mit dem Vermerk, dass nur einer der gestellten Anträge gestellt sein soll, wenn und soweit die mehreren Eintragungen voneinander unabhängig sind, mehrere selbstständige Eintragungsbewilligungen vorliegen und es den Beteiligten nicht auf eine gemeinsame Erledigung der Anträge ankommt. Ob die Anträge im Zusammenhang mit den Eintragungsbewilligungen insoweit selbstständig sind, hat das Grundbuchamt zu prüfen.
Rz. 60
3. Ergänzungen der abgegebenen Erklärungen der Beteiligten durch einen Antrag des Notars sind in dreifacher Hinsicht möglich.
a) |
Hat der Notar eine Eintragungsbewilligung beglaubigt, so kann er auf beurkundungsrechtlicher Grundlage nachträglich die in der Erklärung vorhandenen Schreibfehler berichtigen, nicht jedoch sonstige Änderungen an dem unterschriebenen Text vornehmen. Das hat mit Vorgaben der GBO nichts zu tun. |
b) |
Der Notar kann grundbuchrechtlich einen unvollständigen Antrag eines Beteiligten durch einen vollständigen ersetzen und |
c) |
Der Notar ist befugt, den gestellten Antrag zu erläutern und mehrdeutige Erklärungen der Beteiligten dadurch klarzustellen, auch durch eine Bescheinigung gem. § 2... |