Rz. 47

Zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Bewilligung muss der Betroffene die materiell-rechtliche Rechtsmacht zur Übertragung, Änderung oder Aufhebung des grundbuchmäßigen Rechts haben. Das Recht zur Abgabe der Bewilligung als Verfahrenserklärung wird hier als Bewilligungsberechtigung bezeichnet. Typischerweise hat der Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts die Bewilligungsberechtigung; sie wird hier auch als Bewilligungsmacht bezeichnet[79] und ist das verfahrensrechtliche Pendant zur materiell-rechtlichen Verfügungsmacht. Sie ist einerseits im Grundbuchverfahrensrecht begründet, andererseits aber im Hinblick auf die materiell-rechtliche Bedeutung der Grundbucheintragung (oder -löschung), vgl. § 891 BGB, doch (auch) von materiell-rechtlichen Wertungen erfasst.

 

Rz. 48

Bei rechtsändernden Eintragungen hat der wirkliche Inhaber (und nicht der bloß Buchberechtigte) des grundbuchmäßigen Rechts die Bewilligungsmacht. Im Regelfall wird er auch bereits voreingetragen sein im Sinne des § 39 GBO. Ist er es nicht – z.B. der Erbe vor Grundbuchberichtigung –, muss er gem. § 39 Abs. 1 GBO grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. §§ 39, 40 GBO) zunächst seine Voreintragung herbeiführen. Ist der Voreingetragene nicht der wahre Rechtsinhaber, so fehlt ihm auch die Bewilligungsmacht (so wie er dann ja auch nicht zur materiell-rechtlichen Verfügung berechtigt wäre). Die durch § 891 Abs. 1 BGB begründete Vermutung gilt aber auch für das Grundbuchverfahren. Der im Grundbuch Eingetragene kann sich deshalb auch gegenüber dem GBA auf seine Eintragung berufen und das GBA hätte die Vermutung des § 891 BGB zu widerlegen.[80] Nur wenn diese Vermutung zu seiner Überzeugung entkräftet ist, darf das GBA die bewilligte Eintragung deshalb ablehnen.[81] Für die Eintragung einer Verfügung über ein Briefrecht, über das außerhalb des Grundbuchs verfügt werden kann (§§ 1154, 1155, 1192, 1196 BGB),[82] enthält das Grundbuchverfahrensrecht zum Zweck der Legitimation des durch die Eintragung Betroffenen in § 39 GBO zwei einander gleichgestellte Tatbestände, von denen entweder der Regelfall des § 39 Abs. 1 GBO vorliegt oder der Ausnahmefall des § 39 Abs. 2 GBO dem GBA nachgewiesen werden muss.
Bei berichtigenden Eintragungen kann der wirkliche Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts, aber auch der bloß "Buchberechtigte" die Bewilligungsmacht haben. Soll das Buchrecht gelöscht bzw. das Grundbuch auf den wahren Berechtigten berichtigt werden, ist (nur) der Buchberechtigte "betroffen". In anderen Fällen kann auch der wirkliche Inhaber des grundbuchmäßigen Rechts betroffen sein. Die Festlegung, dass in allen anderen Fällen immer nur der wirkliche Inhaber bewilligungsberechtigt ist,[83] ist mir zu pauschal.[84]
 

Rz. 49

Mehrere Personen können je nach ihrer Rechtsposition und der zu bewilligenden Eintragung unabhängig voneinander oder nur gemeinschaftlich bewilligungsberechtigt sein. In beiden Fällen ist die Bewilligung aller betroffenen Personen erforderlich. Hat die Eintragung – wie dies die Regel ist – für den einen Teil nur einen rechtlichen Vorteil und für den anderen einen rechtlichen Verlust zur Folge, ist nur die Bewilligung des Verlierenden notwendig, die des Gewinnenden nicht.

 

Rz. 50

Haben beide Teile auch nur möglicherweise einen rechtlichen Verlust, ist die Bewilligung beider erforderlich. Sind auf der Seite des verlierenden Teils mehrere Personen beteiligt, müssen alle die Bewilligung abgeben, was aber nicht gleichzeitig geschehen muss. Letzteres gilt etwa für Gesamtgutsverwalter im Fall des § 1450 BGB, mehrere Testamentsvollstrecker im Sinne von § 2224 BGB und Gesamthandsberechtigte (z.B. Miterben in Erbengemeinschaft, vgl. § 47 GBO Rdn 14 ff.).[85] In diesem Fall muss jeder von ihnen die inhaltlich gleiche Bewilligung erklären, ggf. nacheinander, zu je gesonderter Urkunde und mit unterschiedlichem Wortlaut. Bei Gesamtberechtigten im engen Sinne des § 428 BGB muss an sich die Bewilligung eines einzelnen Gläubigers genügen; die Rechtsprechung erkennt allerdings auch "Gesamtberechtigungen" an, bei denen doch abweichend von § 428 BGB ein Zusammenwirken aller Gläubiger erforderlich ist.[86] Eine Grunddienstbarkeit kann nach Aufteilung des herrschenden Grundstücks in Wohnungseigentum (WEG) aufgrund der Bewilligung eines einzelnen Wohnungseigentümers auch nicht hinsichtlich des ihm zustehenden WEG-Rechts gelöscht werden.[87]

[79] OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 177; BayObLG NJW 1965, 538.
[80] OLG Brandenburg FGPrax 2021, 246; OLG Hamm RNotZ 2014, 365, 366.
[81] Eickmann, GBVerfR, 2. Kap. § 2 IV; Wolfsteiner, DNotZ 1987, 67, 75.
[82] Ertl, DNotZ 1990, 684.
[83] So BayObLG DNotZ 1998, 811, 814.
[84] Ebenso: Schöner/Stöber, Rn 100.
[85] BayObLG DNotZ 1989, 361.
[86] BayObLG BayObLGZ 1975, 191; grundlegend: Amann, DNotZ 2008, 324.
[87] BayObLG Rpfleger 1983, 434 = MittBayNot 1983, 168.

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