Rz. 95
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) hält die Vermögen der Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner völlig getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Beendigung der Ehe erfolgt ein Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB). Jeder Ehegatte hat allein die uneingeschränkte Verfügungsmacht über sein bei Eheschließung vorhandenes und nachher erworbenes Vermögen (auch über Grundstücke und Rechte an Grundstücken), soweit nicht § 1365 BGB (oder für Hausrat § 1369 BGB) eingreift. Gleiches gilt gem. §§ 6, 8 LPartG auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Rz. 96
Dieser Güterstand gilt als ordentlicher gesetzlicher Güterstand:
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Seit 1.7.1958; zur Überleitung des gesetzlichen Güterstands für Ehen vor dem 1.4.1953 bzw. 1.7.1958 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3–5 GleichberG). |
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Seit 1.10.1969 auch für Vertriebene und Flüchtlinge mit gesetzlichem Güterstand (§ 1 Abs. 1 VFGüterstandsG). |
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Seit 3.10.1990 für Ehegatten, die vorher im Güterstand der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch (FGB der DDR) gelebt haben (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB). |
Rz. 97
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt kraft Gesetzes ein anderer Güterstand:
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Gütertrennung (§ 1414 BGB): Sie tritt in den Fällen der §§ 1388, 1449, 1470 BGB als gesetzliche Folge einer gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes ein und enthält keine Verfügungsbeschränkungen. |
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Der Güterstand der ehelichen Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der DDR (Art. 234 § 4 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.9.1990), wenn ein Ehegatte die Weitergeltung dieses Güterstands form- und fristgerecht verlangt (Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB). |
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Der gesetzliche Güterstand eines ausländischen Staates, wenn er nach IPR anzuwenden ist (Art. 15 EGBGB). |
Rz. 98
Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner, vgl. § 8 Abs. 2 LPartG) im Interesse des Erhalts des Familienvermögens über sein Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) des anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner verfügen (also auch belasten). Die Zustimmung kann unter den Voraussetzungen der §§ 1365 Abs. 2, 1366 Abs. 3 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden. Die Beschränkungen des § 1365 BGB können ehevertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt und im Güterrechtsregister (nicht im Grundbuch) eingetragen werden. Eine Erweiterung mit Wirkung gegen Dritte ist nicht möglich. Der Ausschluss und die Einschränkungen können ehevertraglich aufgehoben werden. Endet der gesetzliche Güterstand (etwa durch Tod des verfügenden Ehegatten oder Ehescheidung), dann wird eine zu diesem Zeitpunkt noch schwebend unwirksame Verfügung erst wirksam, wenn der Schutzzweck restlos entfallen ist.
Rz. 99
Nach der sog. Einzeltheorie gilt § 1365 BGB materiell-rechtlich auch dort, wo ein Ehegatte über einen einzelnen Vermögensgegenstand verfügt, der nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht, nach der zusätzlich zu beachtenden sog. subjektiven Theorie aber nur dann, wenn der Erwerber entweder weiß, dass es sich beim Vertragsobjekt um das gesamte Vermögen handelt oder dass er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt. Die Zustimmungsbedürftigkeit kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Sie ist absoluter Natur und schließt – vorbehaltlich der subjektiven Theorie – gutgläubigen Erwerb aus.
Rz. 100
Die Verfügung über den Einzelgegenstand als Verfügung über das Vermögen im Ganzen muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Auf eine (angemessene) Gegenleistung kommt es nicht an. Die Verfügung ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm nur dann zustimmungsbedürftig, wenn sie das Vermögen in wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht ausschöpft. Verfügungen, die zwar den Vermögensgegenstand betreffen, ihn aber wirtschaftlich nicht ausschöpfen sind z.B. die Bestellung eines Vorkaufsrechts, eine Eigentümergrundschuld (Gesamtverfügung möglich bei Abtretung der Eigentümergrundschuld), Bewilligung einer Vormerkung, Grundstückserwerb unter gleichzeitiger Belastung mit Restkaufpreishypothek, Erwerb gegen Nießbrauch oder Rentenreallast, Bestellung eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts, Veräußerung eines Miteigentumsanteils, Löschung eines Grundpfandrechts, reale Grundstücksteilung unter den Erben entsprechend ihren Erbanteilen sowie die Veräußerung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts werden von § 1365 BGB damit nicht erfasst.
Rz. 101
Im Eintragungsverfahren darf das GBA die Bewilligungsbefugnis eines im gesetzlichen Güterstand Verheirateten in Hinblick auf § 1365 BGB nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen. Bleibt ungeklärt, ob der von der Eintragung Betroffene durch § 1365 BGB in seiner Verfügung beschränkt ist, muss das GBA (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) die Eintragung vornehmen. D...