Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verfügt ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte über ein Grundstück, das sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen ausmacht, so ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nur dann erforderlich, wenn der Vertragspartner bei Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts weiß oder die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daß es sich dabei um das ganze oder nahezu ganze Vermögen handelt. Eine erst später erlangte Kenntnis ist unbeachtlich (Vorlage an den BGH).

2. Ist der Vertragspartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, so ist der andere Ehegatte berechtigt, im Weg der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit der Begründung zu verlangen, es fehle die erforderliche Zustimmung. Als Berechtigte des Amtswiderspruchs sind beide Ehegatten einzutragen.

 

Orientierungssatz

Entgegen zu Leitsatz 1 OLG Saarbrücken, 1984-03-15, 5 W 39/84, Rpfleger 1984, 265.

 

Normenkette

BGB § 1365 Abs. 1, § 1368; GBO §§ 53, 71

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 14.09.1987; Aktenzeichen 1 T 46/87)

AG Bad Kissingen

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.01.1989; Aktenzeichen V ZB 1/88)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 14. September 1987 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind verheiratet. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig.

Die Beteiligte zu 1 verkaufte mit Urkunde vom 21.5.1984 dem Beteiligten zu 2 zwei Grundstücke für 700.000 DM; in dem Kaufvertrag erklärte sie, damit nicht über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen zu verfügen. Zugleich wurde die Auflassung der Grundstücke erklärt. Ferner wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Deren Eintragung wurde am 22.5.1984 beantragt und am 28.5.1984 vom Grundbuchamt zugunsten des Beteiligten zu 2 im Grundbuch vollzogen. Am 14.8.1984 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Eintragung der Auflassung. Der Beteiligte zu 3 gab am 10.9.1984 gegenüber dem Grundbuchamt an, bei den verkauften Grundstücken handle es sich um „den größten Vermögensteil” der Beteiligten zu 1.

Durch Zwischenverfügung vom 18.9.1984 machte das Grundbuchamt die Eintragung der Auflassung daraufhin davon abhängig, daß die Genehmigung des Kaufvertrags durch den Beteiligten zu 3 oder deren gerichtliche Ersetzung beigebracht werde. Die Beschwerde wies das Landgericht am 5.3. 1986 zurück. Am 30.1.1987 lehnte es das Vormundschaftsgericht sowohl ab, die Zustimmung des Beteiligten zu 3 zu dem Kaufvertrag zu ersetzen, als auch ein Negativattest zu erteilen.

Mit Beschluß vom 30.4.1987 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung abgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß am 14.9.1987 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Auflassung einzutragen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 2 am 29.9.1987 als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Ziel des Rechtsmittels ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer der Grundstücke.

Der Beteiligte zu 3 wendet sich mit der weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den auf die Eintragung der Auflassung gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 abzuweisen. Mit diesem Inhalt kann dem Rechtsmittelantrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Grundbuchamt entsprechend der Anweisung des Landgerichts den Beteiligten zu 2 bereits als Eigentümer der Grundstücke eingetragen hat. Zulässiges Ziel der weiteren Beschwerde kann auch nicht die Löschung dieser Eintragung sein. Denn an die Eintragung eines Eigentümers kann sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen; dies schließt eine unbeschränkte, auf die Löschung der Eintragung gerichtete weitere Beschwerde aus (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO; BGHZ 25, 16/22; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. § 71 Anm. 12 b). Im Weg der weiteren Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Da gegenteilige Anhaltspunkte nicht vorhanden sind, ist davon auszugehen, daß der Beteiligte zu 3 dieses allein zulässige Ziel der weiteren Beschwerde verfolgt (BayObLGZ 1986, 513/514; Horber/Demharter § 71 Anm. 16, § 78 Anm. 3 b; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann – KEHE – Grundbuchrecht 3. Aufl. § 78 RdNr. 3).

b) Der Beteiligte zu 3 ist beschwerdeberechtigt.

Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 3, wenn das Grundbuchamt den landgerichtlichen Beschluß noch nicht im Grundbuch vollzog...

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