Gesetzestext
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
A. Die Bedeutung der Eintragungsbewilligung
I. Voraussetzung für die Grundbucheintragung
Rz. 1
Das GBA darf eine Grundbucheintragung im Regelfall nur auf der Grundlage einer Bewilligung vornehmen. (Nur) In Ausnahmefällen wird die Bewilligung durch eine andere Eintragungsgrundlage ersetzt (vgl. Rdn 173). Die Bewilligung muss im Zeitpunkt der Eintragungsverfügung wirksam sein. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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die Bewilligung muss durch den im Zeitpunkt der Eintragungsverfügung Bewilligungsberechtigten (siehe Rdn 35 ff.) mit dem notwendigen Inhalt (vgl. Rdn 13 ff.) in einer § 29 GBO genügenden Urkunde erklärt sein; |
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diese Urkunde muss dem GBA im Zeitpunkt der Eintragungsverfügung zur Verwendung im Eintragungsverfahren vorliegen; sie kann im Eintragungsverfahren durch kein anderes Beweismittel ersetzt werden; |
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der Wille des Bewilligenden muss im Zeitpunkt der Eintragungsverfügung beide Voraussetzungen (Erklärung der Bewilligung und Urkundenvorlage beim GBA zur Eintragung im Grundbuch) umfassen und dem GBA eindeutig erkennbar sein (siehe Rdn 125). |
II. Ordnungsvorschrift
Rz. 2
Grundbucheintragung ohne Bewilligung ist eine wirksame Eintragung, weil § 19 GBO nur eine Ordnungsvorschrift ohne materiell-rechtliche Bedeutung ist. Das GBA hat bei einer Eintragung ohne Bewilligung "fehlerhaft" eingetragen. Die Eintragung kann deshalb zwar unrichtig sein (§ 894 BGB), ist allein deshalb aber noch nicht unwirksam.
III. Bewilligungsgrundsatz der GBO
Rz. 3
Die GBO regelt die Bewilligung nur mit dem aus einem einzigen Satz bestehenden § 19 GBO. Er wird bezüglich Inhalt und Form durch §§ 28, 29, 47 GBO ergänzt. § 19 GBO erleichtert das Grundbuchverfahren, da er für die Grundbucheintragung nicht darauf abhebt, ob zusätzlich zu der Bewilligung auch eine nach § 873 BGB für die Rechtsänderung erforderliche Einigung mit dem anderen Vertragspartner vorliegt (siehe § 2 Einl. Rdn 4). Nur in den Fällen des § 20 GBO hat das GBA den Nachweis der Einigungserklärungen zu verlangen (vgl. § 20 GBO Rdn 1).
Rz. 4
Der sog. Bewilligungsgrundsatz durchzieht das gesamte Grundbuchverfahrensrecht. Er kommt in Grundbucherklärungen verschiedenen Inhalts zum Ausdruck. Sie haben gemeinsam, dass sie sich auf das Grundbuchverfahren beschränken und dem GBA eine Grundbucheintragung gestatten und zwar durch:
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Änderungsbewilligung (§ 19 GBO) eine Änderungseintragung, |
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Berichtigungsbewilligung (§ 22 Abs. 1 GBO) eine Berichtigungseintragung, |
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Berichtigungszustimmung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten (§ 22 Abs. 2 GBO) dessen Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung, |
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Löschungsbewilligung eine Löschung, |
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Löschungszustimmung des Eigentümers (§ 27 S. 1 GBO) die Löschung eines Grundpfandrechts. |
Alle diese Erklärungen sind ihrem Wesen nach gleich. Sie gestatten eine Grundbucheintragung als verfahrensrechtlichen Eintragungserfolg.
IV. Dingliche Einigung und Eintragungsbewilligung
Rz. 5
Die Einigung im Sinne des § 873 Abs. 1 BGB und die Bewilligung im Sinne des § 19 GBO sind zwei selbstständige und unterschiedliche Rechtsakte. Die Einigung (= dinglicher Vertrag) ist die materielle Grundlage der dinglichen Rechtsänderung, die Bewilligung eine von mehreren formellen Voraussetzungen für die Eintragungstätigkeit des GBA. Ihr Wesensunterschied besteht darin, dass in der mehrseitigen Einigung der übereinstimmende Wille von Vertragsteilen auf eine materielle Rechtsänderung gerichtet ist, während mit der einseitigen Bewilligung allein der Betroffene eine Grundbucheintragung gestattet, die seine Grundbuchposition beeinträchtigt. Mit der Bewilligung duldet er unabhängig von seiner Einigung mit einem anderen Vertragsteil die Eintragungstätigkeit des GBA. Die Bewilligung übt auf die materielle Rechtslage keine unmittelbare Wirkung aus, sondern nur mittelbar über die Grundbucheintragung oder die Aushändigung der Bewilligungsurkunde an den anderen Vertragsteil, vgl. § 873 Abs. 2 BGB. Die Bewilligung ist daher kein Ersatz für die materielle Einigung, die Einigung aber auch kein Ersatz für die formelle Bewilligung. Anstelle der vertraglichen Einigung genügt in bestimmten Fällen materiell-rechtlich eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufgabe, Bestellung oder Teilung des dinglichen Rechts (z.B. §§ 875, 928, 1168, 1183, 1188, 1196 BGB; §§ 8 Abs. 1, 30 Abs. 2 WEG). Auch diese Erklärungen dürfen ungeachtet ihrer Einseitigkeit ebenso wenig wie die "Bewilligungserklärung" nach § 885 Abs. 1 BGB als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung einer wirksamen Vormerkung mit der verfahrensrechtlichen Bewilligung verwechselt werden.
Rz. 6
Die Bewilligung muss der Grundbucheintragung vorausgehen, die Einigung kann ihr nachfolgen. Ohne Bewilligung ist die Eintragung zwar verfahrenswidrig, aber nicht wirkungslos. Die Eintragung bewirkt nur zusammen mit der Einigung die materielle Rechtsänderung. Sie kann ohne materielle Einigung Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein (§§ 892, 893 BGB). Das Fehlen der Bewilligung reicht nicht für sich allein, sondern nur bei materieller Unrichtigkeit des Grundbu...