Rz. 14

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach §§ 891, 892 BGB begründet Beweislastregeln für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines eingetragenen Rechts und schützt den Rechtsverkehr im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs.[44] Er umfasst Eintragungen rechtlicher Art (eingehend vgl. auch § 1 Einl. Rdn 61 ff.).

 

Rz. 15

Im Zusammenhang mit § 2 GBO ist fraglich, inwieweit mit Bezugnahme auf das Liegenschaftskataster durch die Eintragung im Bestandsverzeichnis auch Eintragungen tatsächlicher Art am öffentlichen Glauben teilhaben.[45]

Diese Frage hat auch Bedeutung für die Richtigstellung unrichtiger Angaben: Liegt Grundbuchunrichtigkeit im Hinblick auf § 894 BGB vor, hat Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO zu erfolgen. Liegt lediglich Unrichtigkeit tatsächlicher Angaben vor, die am öffentlichen Glauben nicht teilhaben, erfolgt diese durch Richtigstellung des Grundbuchs oder des Liegenschaftskatasters. Übernimmt das Grundbuchamt im Rahmen automatisierten Datenaustauschs unrichtige Tatsachenangaben des Liegenschaftskatasters, ist daher keine Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO veranlasst.[46]

Ist ein Grundstück im Grundbuch zwar gebucht, tatsächlich aber nicht nachweisbar, verhilft auch § 891 BGB nicht zu seiner Existenz.[47] Das Grundbuchblatt ist nach § 35 Abs. 1 GBV zu schließen.

[44] Allg. Staudinger/Gursky, § 891 Rn 4 ff., § 892 Rn 12 ff.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, § 83.
[45] Meikel/Nowak, § 2 Rn 19 ff.; Bauer/Schaub/Waldner, § 2 Rn 19 ff.; Lemke/Schneider, § 2 Rn 26 ff.
[46] OLG München Rpfleger 2009, 673; Lemke/Schneider, § 2 Rn 27.
[47] Meikel/Nowak, § 2 Rn 21; Demharter, § 2 Rn 26; Bauer/Schaub/Waldner, § 2 Rn 19; Hügel/Holzer, § 2 Rn 36; Lemke/Schneider, § 2 Rn 28.

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