Rz. 126

Aufgrund der Pfändung und der nach § 848 Abs. 1 ZPO erlassenen Anordnung[308] hat die Auflassung von A an B gem. § 925 BGB (wie bei der Verpfändung nach Pfandreife, siehe Rdn 115 ff.) in der Weise zu erfolgen, dass der auf Antrag des X bestellte Sequester die Auflassung für B entgegennimmt. Weigert sich A, muss X ihn auf Auflassung an B, vertreten durch den Sequester, verklagen.[309] Ist die Auflassung schon vor Wirksamwerden der Pfändung erklärt, muss sie für den Grundbuchvollzug vom Sequester in der Form des § 29 GBO genehmigt werden.[310] Da der Sequester nur Vertreter des Schuldners B ist (§ 848 Abs. 2 ZPO), kann er keine Erklärungen für A oder für X abgeben und nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.

 

Rz. 127

Zu den Voraussetzungen der Eintragung des B als Eigentümer werden dieselben Auffassungen vertreten wie bei der Verpfändung des Auflassungsanspruchs (siehe Rdn 120). Dem GBA muss demgemäß die Auflassung von A an B, vertreten durch den Sequester, die Bewilligung des A auf Eintragung des B und die Bewilligung des X in Form des § 29 GBO sowie der Antrag (§ 13 GBO) eines Notars in Vertretung eines Antragsberechtigten vorliegen.

 

Rz. 128

Mit der Eintragung des B als Eigentümer entsteht eine Sicherungshypothek kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs, sofern die Auflassung unter Beachtung der Vorschriften des § 848 Abs. 2 ZPO und § 925 BGB erfolgt ist (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO). Ihre Eintragung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (wie bei einer Verpfändung, siehe Rdn 121) gem. Bewilligung des Sequesters (§ 848 Abs. 2 ZPO).

[308] Hoche, NJW 1955, 163.
[309] Stöber, Rn 2026, 2044.
[310] OLG Jena DNotZ 1997, 158, 161.

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