Rz. 209

Das BauGB enthält in den §§ 24 Abs. 2 (Verkauf von Rechten nach dem WEG und von Erbbaurechten) und 26 BauGB (Verkauf an bestimmte Personen,[528] privilegierte Bedarfsträger oder zu bestimmten bauplanerischen oder städtebaulichen Zwecken) Ausnahmevorschriften, wonach ein Vorkaufsrecht entweder nicht besteht oder nicht ausgeübt werden darf. § 27 BauGB ermöglicht in bestimmten Fällen die Abwendung des Vorkaufsrechts und zu diesem Zweck die Verlängerung der Ausübungsfrist um 2 Monate. Gemäß § 28 Abs. 5 BauGB kann die Gemeinde für das Gemeindegebiet oder sämtliche (nicht einzelne) Grundstücke einer Gemarkung im Voraus auf Ausübung ihrer Rechte verzichten und jederzeit diesen Verzicht für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Verzicht und Widerruf sind öffentlich bekanntzumachen und dem GBA mitzuteilen.

[528] § 26 Nr. 1 BauGB ist nicht einschlägig, wenn Käufer des Grundstücks eine GbR ist, deren Gesellschafter ausschließlich (natürliche) Personen sind, die ihrerseits dem Anwendungsbereich der Norm unterfallen, vgl. OLG Celle RPfleger 2014, 191.

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