Rz. 60

Steht die Person des Erwerbers noch nicht fest, kann sie auch kein Eigentum erwerben. Wird also ein Grundstück "an X oder einen von X benannten Dritten" veräußert, kann X sofort das Eigentum erwerben, der Dritte aber erst, wenn er als Erwerber von X bestimmt worden ist und die Auflassungserklärung im Namen des Dritten abgegeben wird.[127] Für eine noch nicht bestimmte Person kann auch ein vollmachtloser Vertreter die Auflassung nicht wirksam entgegennehmen.[128] Eine wirksame Auflassung setzt voraus, dass entweder vorher oder gleichzeitig mit der Auflassung diese Benennung in der notariellen Urkunde erfolgt.[129]

[127] Staudinger/Gursky, § 873 Rn 111.
[128] BayObLG Rpfleger 1984, 11.
[129] AG Hamburg NJW 1971, 102.

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