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Die Auflassung muss vor einem Notar oder einer sonst zuständigen Stelle oder in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden (§ 925 Abs. 1 BGB). Dieser "Stellenzwang" dient den öffentlichen Interessen an einem richtigen Grundbuch. Er erstreckt sich nur auf die Art und Weise der Auflassungserklärungen.[230] Das Gesetz verlangt, dass die Auflassung erklärt, nicht dass sie im Sinne des Beurkundungsgesetzes "mündlich erklärt" werden muss, wie die h.M.[231] meint. Im Rechtsverkehr ist zwar das verständlich gesprochene Wort die Regel, aber nicht die einzige zwingend vorgeschriebene Art der Erklärungsabgabe. Die Auflassung kann deshalb mündlich und auch auf jede andere unmissverständliche Weise erklärt werden.[232] Sie bedarf nach materiellem Recht nicht der Beurkundungsform des § 311b BGB. Durch bloßen Zeitablauf werden die einmal abgegebenen Erklärungen nicht unwirksam.[233]

[230] Köbl, DNotZ 1983, 207, 212.
[231] BayObLG MittBayNot 2001, 202; offen zwischenzeitlich: Demharter, § 20 Rn 13; wie hier: Grüneberg/Herrler, § 925 Rn 3.
[232] OLG Rostock DNotZ 2007, 220 m. Anm. Kanzleiter; MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 21; Grüneberg/Herrler, § 925 Rn 3.

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